Das Verfahren im Zivilprozess ist
grundsätzlich öffentlich, §§ 169 ff GVG jedoch
Ausschluss der Öffentlichkeit, bei Verfahren die die Privatsphäre betreffen, oder in denen wichtige Geheimnisse erörtert werden
Das Verfahren im Zivilprozess ist
grundsätzlich öffentlich, §§ 169 ff GVG jedoch
Ausschluss der Öffentlichkeit, bei Verfahren die die Privatsphäre betreffen, oder in denen wichtige Geheimnisse erörtert werden
Öffentlichkeit (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:57:42 durch anonym)