Hier geht es allgemein um die juristischen Staatsexamen. Darüber hinaus entsteht in KooperationMitJuraExamenCom auf der Seite (!) JuraExamen das "Handbuch für den Examenskandidaten".

1. Die juristischen Staatsexamen

Aufgrund der herausgehobenen Bedeutung des Juristenberufs für das allgemeine staatliche Leben in der Bundesrepublik (und sicherlich auch aus historischen Gründen) bleiben die Abschlussprüfungen nicht den einzelnen Universitäten überlassen, sondern sind staatlich reglementiert. Diese Prüfungen heißen Staatsexamen, es gibt derer zwei und sie schließen sich jeweils an den vorhergehenden Ausbildungsabschnitt an.

  1. Erster Abschnitt
    1. Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität (JuraStudium)

    2. Erstes juristisches Staatsexamen
  2. Zweiter Abschnitt
    1. Vorbereitungsdienst (RechtsReferendariat)

    2. Zweites juristisches Staatsexamen (Assessorexamen)

1.1. Bundesebene

Auf Bundesebene bestimmt das Deutsche Richtergesetz (DRiG) in den §§ 5 ff. DRiG:

1.2. Länderebene

Die Länder konkretisieren dann durch Juristenausbildungsgesetze (JAG) u.ä. (siehe JuristenAusbildungsRecht) diese Anforderungen und legen darin die Bedingungen für die Staatsexamen fest.

Zum Vergleich der juristischen Examina in Deutschland siehe die Antwort auf die kleine Anfrage des Berliner Abgeordneten Michael Braun vom 07.07.03.

1.3. Universitäre Ebene

Nichtsdestotrotz verbleibt natürlich den Universitäten ein eigener Spielraum; sie legen nämlich die Stoffpläne fest (siehe StudienOrdnung), und da auch die Professoren prüfen, kommt dies auch zum Tragen.

1.4. Die Prüfung selbst

In den meisten Ländern wird die Prüfung an zentraler Stelle durch zentrale Organisationen, sog. Justizprüfungsämter, durchgeführt. (OffeneFrage: ist das in allen Ländern so?).

1.5. Nach dem Ersten juristischen Staatsexamen

Jemand, der nur das erste Staatsexamen hat, hat rechtlich eigentlich nicht viel, außer dem Recht sich für den Vorbereitungsdienst (das RechtsReferendariat) anzumelden. Einige Universitäten verleihen den Titel "DiplomJurist".

Erst mit Bestehen des zweiten Staatsexamens, das sich an die zweijährige Vorbereitungszeit (RechtsReferendariat) anschließt, wird man zum VollJuristen und hat dann Zugang zu den ganzen juristischen Berufen (Staatsanwalt, RechtsAnwalt, Richter, Notar).


Durchfallquoten 2007 im 2. Staatsexamen, RefBlog.de vom 10.02.09


Hier der "Stexrap" (siehe auch JuraVideo):

StaatsExamen (zuletzt geändert am 2009-05-05 09:26:53 durch anonym)