(siehe auch VorlesungSb/ÖRÜbung) (siehe auch VorlesungSb/StRÜbung)

BGB Übung SS 2011 Lehrstuhl Pahlow

Hausarbeit

Jemand Interesse an einer Zusammenarbeit ? Hätte jeden Vormittag Zeit. Habe schon vorgearbeitet, dennoch machts in einer Gruppe mehr Sinn.

Hallo, ich schreib die hausarbeit auch mit. bin aber noch nicht so weit...hab ein paar AGL's und das war's dann auch schon <-- Wunderbar. Hast du ICQ ? 108872951 . Möchte da möglichst zügig durch :)

Hallo, hat schon jemand "ergebnisse"?

Also ich komme zum Ergebnis, dass S ein Anspruch aus dem Vorkaufsrecht hat.Problem ist der Eintritt der 1.Bedingung (=Vorkaufsfall)und die Frist(§469II)-habt ihr das auch so gesehen?! Ja, bis jetzt hab ich das auch so. was hast du bei den anderen Ansprüchen? Also ich bejahe Vorkauf an der Villa. Vertrag ist Kauf, nicht Tausch, Frist beginnt erst mit Mitteilung, also Information der S durch E (was nie passiert). Schwer tue ich mich mit der Wohnung. Welche AGL habt ihr denn ggü. T? VorkaufsR ist ja nur für Verkäufe durch E bestellt.

Ich denke, dass ihr alle mit der Fallvorlage von Ranieri und den damit verbundenen Fällen arbeitet. WElche Konsequenz hat es für euch, dass die Verwendungen erst nach der Ausübung des Vorkaufsrechts getätigt wurden ? Was für eine Fallvorlage von Ranieri? Wo finde ich die denn?

Hat jem. schon nen Ansatz für das Wohnungseigentum?

Also ich bekomm langsam die Krise mit der HA, denn man findet keinerlei ähnlichen Sachverhalt. Wie ist der Zweiterwerb durch Teilung zu werten ? Dass das Vorkaufsrecht bestehen bleibt ist klar, aber muss S für den Kauf auch eintreten ? Habe hier richtige Aufbauprobleme . Prüft ihr auch etwaige SE durch das nichtberechtigte Verfügen ? Weiter wie sind die Aktien zu bewerten ? Habe als Ansatz den Nennwert zu Zeitpunkt des Kaufs.

Ich beiß mir beim Zweiterwerb auch die Zähne aus. Ist es vielleicht möglich, dass wg. Vormerkungswirkung alle Verfügungen, also auch Teilung/Auflassung an I durch T ggü. der S unwirksam sind? Dann EBV? <-- Wollen wir uns mal an der Uni treffen ? Noch ist Zeit und können labern. Was mich irritiert ist, dass es keine ähnlich gelagerten Fälle gibt. Habe derzeit es einfach runtergeschrieben. Die Teilung habe ich zunächst ignoriert, da die Erstverfügung ja bereits relativ unwirksam ist. Kurzum , warum sollte S noch mehr Stress bekommen ? :) Wollte langen Samstag auf Uni einlegen. 108872951 zum kontaktieren.

Zur Frage nach SE: Welcher Schaden?

Also ich sehe das so, dass wegen der Vormerkungswirkung alle Verfügungen, also auch Teilung/Auflassung der Wohnung an T der S gegenüber unwirksam sind. Denn sie vereiteln/beeinträchtigen gem. § 883 II BGB den Anspruch der S. Daher würde ich darauf nicht allzuviel Zeit und Platz investieren. Wichtiger ist denke ich ein mögliches Zurückbehaltungsrecht der I/des T wegen der Renovierung. Hier EBV, allerdings analog, da I/T ja Besitzer und Eigentümer sind. Ich denke, dass hier ein Schwerpunkt der Hausarbeit liegt. Also ob EBV, insbesondere die §§ 994, 996 BGB, hier analog angewendet werden kann. Was die Aktien angeht, würde ich auf den im Sachverhalt angesprochenen Börsenwert abstellen. Schließlich noch einmal meine weiter oben bereits gestellte Frage, wo ich diese Fallvorlage von Ranieri finde? Wäre über die Quelle dankbar.

"Ranieri Fall 30" einfach bei Google eingeben.

Warum EBV nur analog? Wenn S Eigentum aus VKR erwirbt und T nicht Eigentümer wird, weil Verfügung vormerkungswidrig war, besteht doch Vindikationslage, oder?

Danke. Analog deshalb, weil S bisher ja nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums hat. Im Grundbuch sind aber noch I bzw. T als Eigentümer eingetragen. Gegen die hat S einen Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer. Und gegen diesen Anspruch haben I bzw. T ein Zurückbehaltungsrecht. Bei I wird es wohl nur das aus § 1100 sein, also bis S ihr den Kaufpreis ertsttet hat. T hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er Gegenansprüche z.B. aus EBV analog geltend machen kann. So sehe ich das zumindest. Das für einen solchen Fall, wo der Drittkäufer Eigentümer geworden ist und Verwendungen auf das Grundstück gemacht hat, EBV nur analog angewendet wird, da bin ich mir sicher. Hab dass mittlerweile schon oft gelesen. Eine ganz gute Übersicht dazu findet sich auch in JuS 1991, 485.

Habe mir gerade den Fall von Ranieri angeschaut. Ist ja der Gleiche wie in JuS 1991, 485 nur dort ausformuliert. Da ist es ja genauso wie ich gesagt habe. Auch analoge Anwendung des EBV, insbesondere §§ 994, 996. Der Unterschied bei uns ist quasi nur, dass der T hier als bösgläubig anzusehen ist, da er die Verwendungen erst macht, nachdem das Vorkaufsrecht durch S ausgeübt wurde. Was wohl dazu führen wird, dass er die 32.000 € nicht zurückvberlangen kann.

Ich glaube ich habe gerade aus versehen etwas gelöscht. Sorry dafür.

Ich hab irgendwie noch immer keine Ahnung wie ich mit den Aktien umgehn soll!

ICQ Nummer 108872951 bitte melden wegen Samstag ;)

Also ich werde Samstag wohl nicht können. Ansonsten zu den Aktien. Zu den Aktien: Im Palandt (68. Auflage, § 1097 Rn. 1) steht, dass ein Vorkaufsfall auch bei Wertpapieren als Gegenleistung vorliegt. Und da im Sachverhalt auch noch der Börsenwert des Aktienpakets angegeben ist, werde ich auf diesen Wert abstellen und mich nicht weiter damit beschäftigen. Natürlich sollte besagte Fundstelle bei der Prüfung, ob der Vorkaufsfall eingetreten ist, erwähnt werden.

Das würde dann ja heißen, dass der Börsenwert der Aktien von 98.000€ dann auch als Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann? Is das dann so aufzufassen dass sich der wahre Kaufpreis aus Aktienwert+ 520.000 € beläuft oder is das getrennt zu behandeln?

Ich würde sagen, dass sich der wahre Kaufpreis aus Aktienwert + 520.000 € beläuft. Somit könnten natürlich auch die 92.000 € als Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Wenn man Zeit und Lust hat, könnte man vielleicht auch noch schauen, ob in dem Aktienpaket vielleicht ein Versuch der Umgehung des Vorkaufsrechts liegt und somit nur ein "kaufähnlicher" Vertrag. Da ich dazu aber weder Zeit noch Lust habe, werde ich auf den Börsenwert abstellen und den Kaufpreis aus Aktien + 520.000 € zusammensetzen. Diesbezüglich ist aber die oben genannte Quelle aus dem Palandt meines Erachtens nache recht eindeutig, zumal im Sachverhalt ja auch der konkrete Wert der Aktien angegeben ist.

Prüft ihr eigentlich (an), ob T von I gutgläubig erwerben konnte? Oder erst Bösgläubigkeit im Rahmen der 994,996?

Irgendwie versteh ich teilweise nich warum t und i getrennt zu prüfen wärn.. S teilt E und T mit dass er vom Vorkaufsrecht gebrauch macht und T antwortet dem S dann auch im nahmen der I.

Ich werde wohl erst Bösgläubigkeit im Rahmen der §§ 994, 996 prüfen. Was die Prüfung von I und T angeht. Nach der Rechtslage ist I Eigentümerin des Grundstücks und der Villa und T Eigentümer der Wohnung. Da sich der Anspruch der S aus dem Vorkaufsrecht auf das Grundstück mit der "ganzen" Villa bezieht, ist die Teilung der Villa und die Weiterveräußerung der Wohnung an T der S gegenüber gem. § 883 II relativ unwirksam. Wegen der oben angesprochenen Rechtslage hat nun S gegen I einen Anspruch auf Zustimmung aus § 888 für die Villa (mit Zurückbehaltungsrecht der I bis zur Erstattung des berichtigten Kaufpreises) und gegen T einen Anspruch auf Zustimmung aus § 888 für die Wohnung (mit eventuellem Zurückbehaltungsrecht wegen der Renovierungskosten). So sehe ich das, weshalb ich die beiden getrennt prüfe.

Hallo, kann mir mal jem. kurz sagen,wie das mit dem seitenflügel ist? stellt dieser nicht nach § 3 WÉG Sondereigentum dar? Die Teilungserklärung erfolgt ja nach § 8 WEG,oder seh ich das ganze falsch?

hab da ne überlegungen die mich grad beschäftigen: 1. spricht was dagegen einen Anspruch gegen t und i zunächst gemeinsam zu prüfen und dann in unterpunkt a) zurückbehaltungsrechte des T und unterpunkt b) zurückbehaltungsrechte der I zu prüfen?

Mir ist jetzt beim Blättern durch den Palandt mal was ganz anderes gekommen. Wie wäre es denn, wenn man gegen T nicht einen Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung der S als Eigentümerin prüft, sondern (vermutlich am besten gegen I und T gemeinsam) einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Teilung und gegen T einen Anspruch auf Zustimmung zur Aufhebung des Sondereigentums an der Wohnung ( vgl. § 4 WEG). Denn die Teilung und das damit begründete Sondereigentum des T beeinträchtigen bzw. vereiteln den gesicherten Anspruch der S auf Übereignung des Grundstücks mit der darauf befindlichen Villa.

Also ich hab mich da nich besonders informiert aber is es nich so dass das dingliche vorkaufsrecht trotz einer teilung noch am gesamten Grundstück besteht, somit auch an dem Teil den der T bewohnt? Weil wenn das Grundstück geteilt wird besteht das vorkaufsrecht an beiden teilen und das Wohnungseigentum kann nich vom Grundstück getrennt werden auf dem der teil der Villa steht. Irgendwie sowas hab ich grad gelesen.

Natürlich besteht das Vorkaufsrecht am gesamten Grundstück weiter. Bei einer Teilung besteht das Vorkaufsrecht an jedcem Teil weiter. Ich frage mich nur, ob die Teilung überhaupt wirksam ist, weil vor Ausübung des Vorkaufsfalls, aber nach Eintritt des Vorkaufsfalls vollzogen. Dann könnte man recht einfach gegen T einen Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung nach § 888 prüfen. Sagt man hingegen, dass die Teilung relativ unwirksam ist, weiß ich nicht, ob man den einfachen Weg über § 888 gehen kann, oder ob man nicht den komplizierteren Weg über die Löschung der Teilung und die Aufhebung des Sondereigentums gehen muss.

Hat denn schon jemand ergebnisse?

HAUSARBEIT MARTINEK

Nach den netten Klausuren würde ich nun gerne die Hausarbeit schreiben. Hat schon jemand eine AHnung wer die Übung für Wintersemester leitet ?

Mal wieder Martinek und Anton... Hier ist der Sachverhalt der HA: http://martinek.jura.uni-saarland.de/VorlesungenWS2011/HA1.pdf

Hallo, schreibt denn jem. diese Hausarbeit? Man könnte sich doch hier ein wenig austauschen...

Ja, schuldig. Hab sie schon angemalt ohne Ende und auch schon skizziert. Ist dir auch aufgefallen, dass auf Seite 4 ganz oben ein Fehler vorliegt? Es müsste doch heißen :" Auf Nachfrage erklärt R, D habe den Kaufpreis noch nicht gezahlt." Oder seh ich den Wald vor lauter Bäume nicht mehr? Ich werde versuchen die Skizzen zu komprimieren und dann würde ich mich auch auf einen regen Austausch freuen!

Stimmt, das muss doch eigentlich anders rum heißen!!

Der Lehrstuhl hat geantwortet: R und D sind wie oben schon vermutet vertauscht.




Wie wärs mit einer Facebookgruppe? - super idee. gibt es die schon? glaub nicht. man müsste sie eben gründen und möglichst bekannt machen, damit wir ne diskussionsbasis haben. wäre denke ich einfacher als hier im jurawiki. und diese info vll wieder im jurawiki löschen, kann ja jeder hier lesen, auch der lehrstuhl :( - alles klar, gruppe ist gegründet. "Zivilrecht HA WS 2011/2012". ist eine geschlossene gruppe.

hmm, die Gruppe "Zivilrecht HA WS 2011/2012" finde ich nicht. name geändert oder geheime gruppe?



in der Klausur kommt laut P. dran: "Sachenrecht" :/

Könnte einer so freundlich sein und mir sagen, was letzte Woche in der Übungsstunde dran kam? Das wäre nett.

Hallo, weißt jemand welches Thema die nächste Klausur (19. Mai) haben wird???

Hi, kann mir jemand den Fall vom 9.6. zukommen lassen ? Ich war verhindert und konnte nicht in die Übung. Leider ist der Besprechungsfall nciht auf der Internetseite des Lehrstuhls.

Wurde bei der Übung Angedeutet was Inhalt der dritten Klausur sein wird ?


In den Übungsstunden hat er nichts gesagt, das heißt in der letzten stunde erschien er nichtmal und sein Lehrstuhlmitarbeiter konnte auch nichts zur Klausur sagen. Nachtem ich beim Lehrstuhl angerufen habe wurde mir recht unfreundlich mitgeteilt dass man dort auch keine Ahnung habe und auch nich wüsste ob und wann Herr Pahlow nochmal am Lehrstuhl anzutreffen sei. Da Herr Pahlow bei dem Ausfall des letzten Bestprechungsfalls erwähnte, dass er '"wie Angeündigt" heute die Hausarbeit bespreche, wollte ich wissen wo dies angekündigt wurde.. man wusste es nich und evtl. würde es auf der Homepage stehen...( dann aber nicht unter dem Thema "Übung" weil da hab ich nix gefunden). Ergo es gibt keinen Hinweis zur 3. und letzten Klausur die doch so wichtig ist da im nächsten Semester keine Übung angeboten wird undes gibt anscheind auch keine Möglichkeit mit Herrn Pahlow in Kontakt zu treten. Falls jemand weitere/andere Informationen hat wäre es nett wenn er sie mit uns teilt ;)

Ich brings mal auf den Punkt : Diese Informationspolitik ist in Zeiten von web 2.0 eine Frechheit. Keine klaren Aussagen bzw. die gemachten Andeutungen in keiner der zwei Klausuren nicht als Schwerpunkt beachtet. Dann lieber keine Andeutung und ins Blaue schreiben lassen.

Allein die Tatsache, dass die Übungen jeweils nurnoch jährlich angeboten werden zeigt doch wie sehr der Schwerpunkt auf die Lehre gelegt wird!!! Unnötige Verzögerung des Studiums! Und vor der Anderung wurde keiner richtig informiert damit sich auch keiner beschwern kann, und bei einigen Studenten is es immernochnicht angekommen.

BGB Übung WS 2012/13 (Prof. Würdinger)

Gibt es eigentlich schon eine Gruppe bei Facebook, in der man eventuell schon mal über die ersten Gedanken zur Hausarbeit reden kann?

es gibt noch eine gruppe für die übung letztes jahr.aber man kann ja auch eine neue gründen

Hallo! Hat nun schon jemand eine Gruppe gegründet? Bin zwar nicht bei Facebook, würde aber gerne über den Account meines Mannes teilnehmen. Danke :-)

Es gubt schon eine Gruppe und da gehts weiter habe ich gesehen http://www.facebook.com/groups/153174628092241/

VorlesungSb/BGBÜbung (zuletzt geändert am 2012-08-14 13:11:54 durch anonym)