Wo gehört diese Seite hin? Zu SechstSemesterSb oder ViertSemesterSb? Bitte (am besten durch Umbenennen der Seite?) kenntlich machen. Ein bisschen Systematik muss sein.
Seit wann gehört eine Hausarbeit zu einem bestimmten Semester?
OK, auch wieder da. Trotzdem könnte man einen BessereSeitenNamen finden, oder?
Formalia
Wann stellt Stein die Hausarbeit denn online? Die Hausarbeit findet sich auf der Seite des Lehrstuhls Meng. Laut den Angaben dort ist die 1. Hausarbeit fürs WS 07/08 (Übung bei Prof. Meng) gleichzeitig die 2. Hausarbeit für die Übung bei Prof. Stein. Und der Abgabetermin ist ausch derselbe? Hat Stein nichts gesagt, der ist doch normal immer kürzer, oder?
Wie viele Seiten soll die Hausarbeit denn umfassen? Konnte das irgendwo nicht finden. -> Reiner Text von maximal 20 Seiten in Arial 12, Zeilenabstand 1,5, mit 5cm Rand auf der rechten Seite.
Hat er diese Formalien irgendwo stehen? Ansonsten sind die komplett verkehrt. Es sind 7 cm Rand links einzuhalten.
-> Aus Mengs Merkblatt zur Anfertigung von Hausarbeiten : "Formalien Ich muss für die Hausarbeiten ein Mindestmaß an Formalien verlangen, insbesondere auch deswegen, damit die Korrektur erleichtert wird. Zuerst die absolute Obergrenze von 20 Seiten. Die Arbeit muss maschinenschriftlich (idR also mit dem Computer) geschrieben sein mit den Fonts „Arial“ 12 p (normaler Zeichenabstand), Zeilenabstand 1,5 (bei den Fußnoten Zeilenabstand 1) Die 20 Seiten beziehen sich auf den reinen Text. Deckblatt und Literaturverzeichnis (in das alle zitierten Werke aus der Literatur aufzunehmen sind) gehen extra und sind vor dem Text einzuordnen. Der Text muss mit einem Seitenrand rechts von 5 cm geschrieben sein, die Seiten sind einseitig zu beschreiben. Am Ende des Textes ist die Arbeit zu unterschreiben."
Hey, auf der Seite, wo auch die Hausarbeit steht, da ist auch ein link zu den Formalia, die er übrigens ziemlich anders haben möchte, als ich das aus den anderen Hausarbeiten kenne. Weiss zufällig jemand von euch, ob wir die Formalia genauso einhalten müssen, auch wenn wir die Hausarbeit als 2. Hausarbeit bei Stein schreiben?
Muss dem Text keine Gliederung vorangestellt werden? In seinem Merkblatt steht nichts davon, aber normal braucht man doch eine.
5 cm rand links??? sonst waren es immer sieben. finds auch klasse, dass stein selbst nichts zu den formalien auf seiner seite hat!
Verstehe die Zitieranforderungen irgendwie nicht richtig! Setzt ihr sämtliche Zitate, Meinungen, etc. in " " ?
Hallo! Muss man eigtl. die ganzenUrteile und Aufsätze auch ins Literaturverzeichnis schreiben, doer reichen dadie bücher und kommentare??????????
Inhaltliche Fragen
Was prüft ihr denn so? Hab gar keinen Plan von dem Fach!!!
Ja halt die Grundrechte die verletzt sein könnten durchprüfen. Schranken... Aber wie ist das eigentlich, das muss doch alles nicht in eine Klage gefasst werden, oder?
hallo! ja da stand doch welche verwaltungsrechtlichen klagen ....denke, dass man dann doch die klagen prüfen muss, oder????
die klagen : - gegen die bundesregierung - die stadt - die kirche
was kommt denn wo so genau in betracht? Welche Klagen kommen denn da jeweils in Betracht?
-> Zum Einstieg empfiehlt sich googlen nach "Sektenwarnung". Da findet man eine Menge, aber nicht zu früh freuen, unser Fall ist sehr detailliert und voller Abweichungen zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen -> Die Klagen stützen sich wohl alle laut Sachverhaltsangaben auf reines Unterlassen "des gezeigten und geplanten Verhaltens" und verlangen nicht noch zusätzlich einen Widerruf.
Hat sich schon jemand mit der Frage beschäftigt, ob dieser Brief der Ministerin an die Oberbürgermeister mit der Aufforderung "alles zu tun, um unsere Jugendlichen vor der ... RRR... zu schützen" irgendeine Rechtqualität hat?
k.A. Welche Klagen kommen denn da jeweils in Betracht?
Also ich denke ma auf Unterlassen und die ist doch eingebettet in eine allgemeine Leistungsklage, oder? Der Umfang beträgt 20 Seiten s. o.
Was prüft ihr denn so?
- Warum allgemeine Leistungsklage? Ist hier nicht der verwaltungsrechtsweg versperrt, weil es eine verfassungsrechtliche Streitigkeit ist? oder wie war das?
Ich weiß es nicht,aber es steht doch was von verwaltungsgerichtlichen Klagen drunter,oder?
Jo denke ich aber auch.Wenn es eine reine Verfassungsrechtliche Streitigkeit wäre dann würde doch die Fallfrage nicht auf vw gehen, oder?
Also verfassungsrechtliche Streitigkeit kann ja garnicht sein, weil dazu müssten Verfassungsorgane streiten. Tun sie aber nicht. Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil öffentl. rechtl. Streitigkeit (Streitentscheidende Norm des ÖR) nichtverfassungsrechtl. Art, weil kein Verfassungorgane um Verfassungsrecht streiten (klar es geht um Grundrechte, aber eben zwischen Bürger und Verwaltung). Daher Verwaltungsrecht! Und allg. Leistungsklage wg. Warnung als Realakt (kein VA, daher keine Verpflichtungsklage möglich).
LAut Sachverhalt wird doch für alle drei nur nach Unterlassen gefragt nicht noch nach Widerruf oder sonstigem?!
Ich habs auch so verstanden... Schade, dass hier kaum einer ist, mit dem man sich austauschen kann...
Wieso Widerruf, den braucht man doch bei einer Unterlassensklage auch gar nicht oder?
Ich glaube hier ist kaum einer, weil die Seite schwer zu finden ist!
Nein Widerruf braucht man bei Unterlassung nicht, aber könnte ja sein, dass danach noch zusätzlich gefragt wurde?!
also laut sachverhalt verlangt rrr "unterlassung des gezeigten bzw. des geplanten verhaltens" das is doch dann ein normaler unterlassungsanspruch, oder?? oder prüft ihr zusätzlich noch nen folgenbeseitigungsanspruch??ich würd nur nen unterlassungsas prüfen...
Von alledem was man immer bei der Analyse solcher Sachverhalte lernt, kann eigentlich nur das Prüfen alleine von Unterlassenansprüchen gemeint sein, denn das ist das was da wirklich steht. Etwas verwirrend mag sein "des gezeigten bzw. geplanten Verhaltens" da man damit sowohl an Vergangenheit und Zukunft denkt, aber das als Widerrufsbegehren zu interpretieren find ich schon bissel abenteuerlich.
Ja denk ich mir auch so, werde keinen Widerruf prüfen.
Wie sind denn diese Schreiben an die Oberbürgermeister rechtlich zu bewerten? -> Hab da auch meine Probleme damit, aber ein Verwaltungsakt kann es ja wegen fehlender Außenwirkung schonmal nicht sein. Vom Wortlaut her "alles zu tun" hört sich das zwar recht verbindlich an, andererseits zweifel ich stark daran, dass es überhaupt eine rechtliche Bindungswirkung hat. Sehe es eher im Rahmen der Warntätigkeit der BR. Bin bei meiner Recherche allerdings öfter mal auf den Begriff der Verwaltungsanordnung gestoßen, aber konnte da bisher nicht wirklich was brauchbares dazu finden. Was denken die anderen so?
Ich sehe das auch so, dass dieses Schreiben noch zur Warntätigkeit gehört, V-anordnung kenn ich gar nicht.
Muss man da eigentlich jeweils 2 Klagen schreiben? einmal für die Vergangenheit und einmal fü die Zukunft? -> Ein Unterlassungsanspruch kann sich nur gegen zukünftiges Verhalten richten, hier eben gegen ein Verhalten wie es bisher schon gezeigt wurde oder aber gegen ein gleichartiges Verhalten in der Zukunft. Ergo insgesamt 3 Klagen (gegen BR, Kommune, katholische Kirche), ansonsten würd das auch den 20 Seiten Rahmen komplett sprengen.
hmmm, also ich hab erst gestern angefangen. ich sag einfach mal, was ich mri bisher denke und ich betone, bin erst eingestiegen. also ich prüfe auch 3 klagen. unterlassungsklagen, hier handelt es sich um ne warnung, deshalb kein VA und keine verpflichtungsklage. ich glaube das mit dem gezeigten und geplanten verhalten bedeutet (nur so ne idee, muss noch was dazu lesen), dass für zukünftiges verhalten unterlassungsklage und für gezeigtes verhalten folgenbeseitigungsanspruch. dass es sich bei informationsarbeit und warnungen vor jugendsekten um einen klassischen anwendungsfall für unterlassungsklage handelt, dazu findet man bei relativ viel lektüre, oder? zum beispiel im hufen unter unterlassungsklage? fänds cool, man würd sich hier mal austauschen, aber neiiiiieeeiiin!
-> Folgenbeseitigungsanspruch hiesse in diesem Falle in erster Linie Widerruf der Äußerungen und davon steht eben nix drin (siehe Diskussion oben). RRR will, dass die Beklagten solche Dinge nicht mehr tun, wie sie sie schon getan haben (sie in Zukunft unterlassen) sowie geplante Aktionen (und davon sind einige im Sachverhalt genannt) gar nicht erst durchführen. Prüfung eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist deshalb meiner Meinung nach falsch.
okay, nachdem ich mir heute den folgenbeseitigungsanspruch durchgelesen hab, halte ich den auch für eher abwegig... dann hab ich mir noch überlegt, bei der unterlassungsklage gibts ja die allgemeine, die auf zukünftiges verhalten gerichtet ist, aber eine dauerstörung bereits vorliegt. die erfordret ja kein besonderes rechtsschutzbedürfnis. und dann eine vorbeugende unterlassungsklage, wo keine störung vorausging und deshalb ein qualifiziertes rechtsschutzbedürfnis vorhanden sein muss. meint ihr man kann das gezeigte verhalten unter die allgemeine und das geplante verhalten und die vorbeugende unterlassungsklage subsumieren, oder macht ihr da keinen unterschied? ansonsten sagt ihr noch was zum VA und warum es kein VA is, oder bringt ihr einfahc direkt die entsprechende literatur,die besagt, dass bei warnungen der BR die unterlassungsklage statthaft ist? weil 20 seiten für 3 klagen sind ja nicht soooviel.
Ja aber kurz ansprechen, welche Merkmale ein VA erfüllen müsste und dass diese nicht vorliegen werd ich schon. Wie ist das denn überhaupt mit diesem Kardinal, liegt da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor? Also ich wollte auch kurz die Merkmale des VA ansprechen und sie dann scheitern lassen!
hallo leute. also ich hab jetzt auch mit der hausarbeit angefangen. ich prüfe im moment die zulässigkeit der ersten klage folgendermaßen: das geplante bzw gezeigte verhalten der BR ist für mich zum einen die pressemitteilung und die broschüre, die alsbald verteilt werden soll. den brief an die oberbürgermeister lass ich draußen, ich glaub das wird erst später bei kommunalrecht vllt wichtig...? bei beiden is das rechtsschutzbedürfnis gegeben, bei der broschüre weil die beeinträchtigung droht und bei der pressemitteilung weil wiederholungsgefahr gegeben is. ich prüf das natürlich in einer klage. zum folgenbeseitigungsanspruch sag ich, dass er wohl auch zu prüfen wäre, dass die RRR aber nicht Wiederuf oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangt, sondern ganz klar nur Unterlassen (für die zukunft) des Verhaltens. Meiner Meinung nach is es falsch den FBA zu prüfen, denn im SV müsste dann was anderes stehen. Ich denke das wurde bewusst eingerenzt. Und? Was sagt ihr dazu?
ich verstehe nicht ganz was du meinst mit du lässt den brief an den ob draussen. -> Wenn du das "außen vor" lässt respektive in 2 Klagen trennst (denke mal das meinst du) hast du 4 Klagen und das ist (meiner subjektiven Meinung nach) einfach nicht mit dem 20 Seiten Limit vereinbar auch wenn man bei Klage 2 und 3 (etc.) wegen Übereinstimmung in vielerlei Prüfungspunkten diese mit kurzen Verweisen schnell abhandeln könnte. Wenn du dann noch das "alsbald" bei der Broschüre als Fall eines einstweiligen Rechtsschutz interpretierst, siehst du gar kein Land mehr :/ Die BR versendet ja auch nicht einen Brief, sondern eine Vielzahl, eben an die OBs aller Großstädte. Ist halt problematisch, dass die Briefe nicht direkt ne Warnung enthalten, denn dann könnte man sie problemlos unter das staatliche Informationshandeln packen, sondern eine Aufforderung zur Warnung sind - dazu noch mit so nem starken Ausdruck ("alles zu tun"). Sitze auch noch da rum und hab keine Lösung für das Problem, tendiere aber dazu, die Briefe in einen Topf mit der übrigen Warntätigkeit zu werfen.
ja ich weiß doch auch nicht. Bin nicht so der Held in Örecht. Die anderen hausarbeiten sind mir wesentlich leichter gefallen... ich dachte der brief würde eher so ne rolle spielen bei der zweiten klage, weil er eben keine direkte warnung enthält und das is dann vllt später wichtig beim kommunalrecht, ob die das gedurft haben, weil von BR ermächtigt oder so. Aber das hab ich auch nirgends gelesen sondern mir nur überlegt. weil da auch son absatz drin ist und vllt mehr zum nächsten teil gehört. und das alsbald für die broschüre, ich prüf das ja in einer klage und sag bei rechtsschutz nur, dass bei der broschüre das rechtsschutzbedürfnis gegeben is, weil die drohung bereits soweit bestimmt ist, dass sie vom gericht überprüft werden kann. wirklich probleme gibts bei der vorbeugenden unterlassungsklage nur dann wenn sie sich gegen einen zukünftigen VA richtet. soweit ich weiß. ansonsten trennen das viele autoren überhaupt nicht und wenn dann fordern sie für eine bereits eingetretene störung ne wiederholungsgefahr und bei drohenden, dass sie hinreichend bestimmt ist...mit dem brief...oh gott. naja. wahrscheinlich hast du recht, ich überleg mir ob ich den auch noch dabei tue...keine ahnung.
also ich hab jetzt den brief kurz in der klage genannt und bei der klagebefugnis gesagt, dass es keine warnung is, sondern nur so ne art interne weisung und dass ihn das deshalb von vorne herein nicht in seinen rechten verletzen kann...
Ich muss nochmal blöd nachfragen: wieso prüft ihr keinen Widerruf/ FBA? irgendwie verwirrt mich die Fallfrage immernoch
Also ich wollte nur Unterlassung prüfen, da aus dem Sachverhalt doch nur hervorgeht, dass RRR Unterlassung des weiteren Handelns will.Und von Widerruf dort kein Wort erwähnt steht!?
Mich irritiert eben dieses "gezeigte" Verhalten. Für das zukünftige Verhalten- kein Ding, Unterlassungsklage. Oder meint dieses "gezeigt" nur, dass das gezeigte Verhalten für die Zukunft unterlassen werden soll??? Hab halt auch echt Angst was zu vergessen ....
Ich prüfe auch nur die allgemeine Leistungsklage. Welche Probleme habt ihr denn in der Zulässigkeit?
leute, lasst euch doch nicht so irritieren. er verlangt ganz klar nur unterlassung, das steht da schwarz auf weiß im SV. und ich hab in vergleichbaren fällen rumgestöbert, auch für unseren fall is der FBA einschlägig, aber da steht im SV dann ganz klar er verlangt wideruf und unterlassung. bei uns steht aber eben nur unterlassung. er verlangt also unterlassung des geplanten verhaltens (broschüre) und des gezeigten (pressemitteilung). man kann aber nunmal unterlassung eines gezeigten verhaltens nur für die zukunft verlangen. das is ja logisch. also is das doch keinproblem. ich würd sagen er hat das so schön differenziert, weil das beim rechtsschutzbedürfnis ein unterschied ist. das eine is vorbeugend, weil bisher noch keine störung in dem sinne eingetreten is (broschüre) und das andere normal. is aber bei beiden kein ding, weil bei der broschüre ja die beeiträchtigung bereits sehr genau und somit hinreichend bestimmt ist und bei dem anderen wohl ne wiederholungsgefahr vorliegt. die BR hat ihre Meinung bzgl der RRR ja sehr deutlich gemacht und deshalb is wohl auch damit zu rechnen, dass sie das wohl wieder tun wird, in ner anderen pressemitteilung. zur broschüre: abgesehen von ner hinreichend bestimmten zukünftigen beeinträchtigung wird noch irgendwie verlang, dass es nicht zugemutet werden kann auf nachträglichen rechtsschutz zurückzugreifen...da steht aber auch irgendwo, dass das bei tatsachenbehauptungen in ordnung geht, weil dem kläger nicht zugemutet werden kann abzuwarten,bis "es" passiert.
ich frag jetzt mal was dummes, wäre trotzdem lieb wenn jmd antwortet: die RRR verklagt ja die BR (so wie ich das verstehe). aber die einzelnen minister leiten ja ihren geschäftsbereich gemäß art 65 gg selbstständig und in EIGENER verantwortung. is das dann ein problem dass er nicht die Ministerin, sondern die BR verklagt? oder ist das nach dem behördenprinzip (78 vwgo is ja nicht anwendbar) dann so, dass die klage eh an die bundesregierung zu richten ist? -> also es gilt doch bei der Leistungsklage das allgemeine Rechtsträgerprinzip. Hab das so verstanden, dass die Klage deshalb gegen die Bundesregierung (oder gegen den Bund selbst?) zu richten ist.
--> Rechtsträger der Bundesministerin ist der Bund, deshalb ist der Bund richtiger Klagegegner!!
nennt ihr beim verwaltungsrechtweg die ganzen theorien oder ist das unstrittig ein öffentlich rechtlicher realakt?
Ganz so unstreitig find ich das nicht. Werd die Theorien darstellen. Sollte mir dann später Platz fehlen kann man sowas wunderbar kürzen ..... Aber ganz drauf verzichten ... ich weiß nicht ...
Wie sind denn diese Schreiben an die Oberbürgermeister rechtlich zu bewerten? was sagt ihr denn bei der zulässigkeit, dass es sich um eine nicht verfassungsrechliche streitigkeit handelt??
Ich hab ein Problem bei der Begründetheit, wie leitet ihr den Unterlassungsanspruch her? Einfach sagen aus den Grundrechten oder erörtert ihr das noch??
Du kannst den AS direkt aus den Grundrechten ableiten oder über 1004BGB analog.Ich werd über 1004 gehen, andere Ansicht ist aber auch vertretbar.
Danke für die schnelle Antwort. Dann werd ich mal schauen welchen Weg ich besser vertreten kann.
Sprecht ihr euch dafür aus, dass die RRR Träger des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist??
Sprecht ihr das Allgemeine Persönlichkeitsrecht überhaupt an? Ist das nicht subsidiär, wenn der Schutzbereich des Art. 4 eröffnet ist?
Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist subsidiär, aber ob das beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch der Fall ist...hm...Art. 1 I GG ist doch auch nicht subsidiär und das APR besteht ja sozusagen aus beiden Artikeln von daher würde ich nicht einfach von der Allg. Handlungsfreiheit auf das APR schließen...
Übrigens, habt ihr bei Art. 4 einen Unterlassungsanspruch verneint?
Ist jemand von euch schon bei der 2. Klage (gegen die Oberbürgermeisterin)? Nach dem im Saarland geltenden Regelungen ist das doch eher Polizei- als Kommunalrecht oder seh ich das falsch?
hey weis irgendjemand was es mit der klagehäufung auf sich hat nach § 44 VwGO???? muss ma dazu was schreiben, bzw. passt das hier?????
objektive klagehäufung kommt in frage wenn du neben der unterlassungsklage noch einen fba prüfst. apr ist nicht subsidiär... bei mir geht die klage (art. 4 ) durch wegen fehlender rechtsgrundlage und fehlender kompetenz. bei der zweiten klage könnte man sich überlegen ob die warnung des ob auf das spolg gestützt werden kann...
Wenn ein ungerechtfertigter Eingriff in Art 4 vorliegt, dann müsste man doch das APR gar nicht mehr prüfen oder? Muss eigentlich eine Rechtsgrundlage bestehen, wenn es sich nur um einen mittelbaren Eingriff handelt???
wo prüft ihr denn was zu den briefen an die bürgermeister??? bei der klage gegen die stadt oder noch bei der klage gegen die bundesregierung??????? oder bei beiden`???????
Mit den Briefen komm ich irgendwie gar nicht klar, weiß gar nicht wo ich die hin packen soll... ja ich auch net, also entweder in die rechtfertigung von der klage gegen die stadt oder in die von der klage gegen die regierung
hat ihrgendjemand jetzt echt mal ne idee wo man die briefe hinpacken kann??ich hab keine ahnung wo ich die einbringen soll!!
Was habt ihr denn bei der Klage gegen die Kirche raus? Da ist doch der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, oder? doch natürlich!! warum sollte denn der nicht eröffnet sein?? ich denke man kann beides vertreten....dass da allerdings ein problem is und zwar kein kleines, sollte man allerdings schon gemerkt haben.
Mal eine Frage zu der Klage gegen die OB : Kann eine Maßnahme nach §8 SPolG auch ein Realakt sein oder sind damit nur Verwaltungsakte (Polizeiverfügungen) gemeint?
Soweit ich weiß kann eine Warnung, also ein Realakt keine Maßnahme nach § 8 SPolG sein. Darunter fallen nur Verfügungen.
Um das von oben nochmals aufzugreifen: Also bei der Bundesregierung prüft ihr die allgemeine Leistungsklage (also Unterlassungsklage für die Zukunft: Bsb. Broschüre; für das gezeigte die vorbeugende Unterlassungsklage: Bsb. Pressemitteilung) Oder prüft ihr für das gezeigte einen FBA???? Danke für die Antwort, dann kann ich endlich anfangen zu schreiben...
Also ich hab insgesamt 3 klagen.Jeweils die allg. Leistungsklage(unterlassen). MAch da weder FBA noch vorbeugende Unterlassungsklage-
Ich mach auch nur die drei Klagen, wenn ich noch andere prüfen würde, dann käme ich mit den Seiten nie aus.
Unterscheidet da sonst noch jmd. bei dem Unterlassungsanspruch zw. vorbeugend und ´normal´?
---> Also ich seh' das so: der normale Unterlassungsanspruch bezieht sich ja auf das Unerlassen bereits gezeigten Handelns für die Zukunft. Gezeigtes Handeln war Pressemitteilung, Wiederholung des bereits gezeigten Handelns ist die mit der Pressemitteilung wortgleiche Broschüre. Die vorbeugende Unterlassungsklage setzt ja voraus, daß ein erstmaliges Handeln droht. Da die Broschüre wortgleich mit der Pressemitteilung ist, droht durch ihre Veröffentlichung kein erstmaliges Handeln, sondern vielmehr die Wiederholung bereits gezeigten Handelns in der Zukunft. Was meint ihr???
leute, ich steig gerad garnicht durch, bei der ersten klage. das was die rspr sagt, ist ja nicht unumstritten, also dass die BR keine (weitere) spezielle ermächtigungsgrundlage braucht und soweiter. aber die hat so nen komischen aufbau, die sagen ja, dass der schutzbereich des art 4 bei solchen äußerungen wie jugendsekte nicht eröffnet ist und genau das wird ja auch kritisiert, weil das ja eigentlich erst bei der rechtfertigung kommt. aber mal allgemein: wo prüft ihr folgende probleme: ermächtigungsgrundlage wegen vorbehalt des gesetztes ja/nein?, zuständigkeit der länder wegen art 30 oder nicht? ich hatte das nämlich so in erinnerung, dass man schutzbereich, eingriff (mittelbar faktisch), rechtfertigung. und unter rechtfertigung dann formelle rechtmäßigkeit (da das problem der zuständigkeit von BR oder eben der Länder (Art30) thematisieren), materielle rechtmäßigkeit und darunter dann problem ob BR sich nur auf Informationsarbeit stützen kann, oder ob sie spezielle ermächtigungsgrundlage braucht. was haltet ihr davon bzw wie macht ihr es?
Also ich habs eigentlich genauso
Mir macht auch das 20 Seiten Limit zu schaffen. Handelt ihr die Zulässigkeit auch bei den meisten Punkten, bei denen die Lage gleichartig ist, extrem kurz ab bei Klage 2 und 3?
Also mit dem Aufbau bin ich auch ein wenig durcheinander geraten...aber ich werde es genauso machen wie oben beschrieben... Die Rechtsprechung verwirrt mich nur. Wenn die Lage gleichartig ist, dann verweise ich nach oben, ansonsten reicht mir der Platz nicht und ich könnte wetten, dass dann auch so schöne Anmerkungen am Rand stehen.
Kann ich mich nur anschließen.Also ich hab halt die erste Klage (Regierung) alles ausführlich und bei den andern 2 verweise ich zur Zulässigkeit eig. alles und zu Schutzbereich/Eingriff auch das meiste.Bin ganz froh spare so Platz und kann recht viel zu Rechtfertigung schreiben
Hab mir wegen dem 20 Seiten Limit nochmal Mengs Merkblatt angesehen, da steht dass man nur bei Streitigkeiten, bei denen kein anderer Lösungsweg vertretbar ist auf ein Hilfsgutachten verzichten kann. Das heisst doch gerade dass man alle 3 Klagen komplett durchprüfen muss, da bei den meisteGG ne, und das kann nicht für e.V. gelten,daher geht APR net für RRR.
Mal was blödes.also wir sollen ja ne spezielle Form nehmen beim zitieren.Also bei Aufsätzen noch den Titel dazu schreiben.(jedenfalls hab ich das so verstanden.)Jedenfalls nimmt das furchtbar viel Platz weg,hab fast überall denn ne 1/4 seite nur Fußnoten.Wie macht ihr das ??
ich lass das sein, weil ich den sinn dahinter nicht verstehe. wozu hab ich dann noch literaturverzeichnis?
Wenn ich APR schon im SChutzbereich scheitern lasse müsste ich dann nicht noch hilfsgutachtlich zumindest auf den Eingriff eingehen?
Um nochmal auf die uminösen Briefe zurückzukommen: weiss wirklich niemand, wo die hingehören? Ist das vielleicht eine Weisung (das wäre dann aber doch verwaltungsintern), oder spielt es dort eine Rolle, wo der Bürgermeister Öffentlichkeitsarbeit betreibt, aber keine Verbandskompetenz hat und dann kann man sagen: doch, er macht es stellvertretend für den Bund? - ich hab wirklich keine Ahnung und würde mich über Hilfe sehr freuen!
genau das frage ich mich auch. ich bin mir sicher, dass die briefe dorthin gehören und werde sie auch in der zweiten klage ansprechen. stecke leider immernoch in der ersten klage. ich finde aber auch die is am umfangreichsten. zumindest rede ich mir das gern ein! ich weiß nur nicht, als was ich das sehen soll. darf die BR untere behörden anweisen? ja, oder? nicht, dass das der knackpunkt ist. denn ich habe in der zweiten klage iegentlich keine ermächtigungsgrundlage. ich wolltesowohl § 8 ablehnen als auch art 28 abs 2...
Also mir macht dieser Kardinal sehr zu schaffen. Wie löst ihr das in der Begründetheit wenn ihr auch den VwRechtsweg bejaht habt?
Die Kirche darf halt schon ihre Meinung sagen (im Rahmen von Art4, Art5) muss nur die Grenzen der Herabsetzung und Schmähung beachten, hier:kritisch wegen dem Wort "Menschenfänger", aber was die Briefe angeht, bin ich mir auch nicht sicher. Kommunalaufsicht hat ja das Land, außerdem ist die Kommune grundsätzlich selbstständig. Ich kann mir nicht vorstellen, das die Bundesregierung einfach mit Weisungen die Arbeit der Bürgermeister bestimmen kann. Außerdem wäre die Weisungskompetenz noch lange keine Ermächtigungsgrundlage
Ich verstehe gar nicht wie ihr bei der zweiten Klage überhaupt zur Ermächtigungsgrundlage kommt? Hilfsgutachten obwohl "Psychosekte" doch eigentlich gar (relativ unstrittig) kein Eingriff darstellt und damit auch Streit besteht? Ansonsten könnte man es soweit Ortsbezug vorhanden ist auf Art. 28 GG stützen oder eventuell auf eine Norm mit Bezug auf die Einwohnerversammlung? Findet ihr die Aussagen des Kardinals denn tatsächlich alle sachlich bis auf Menschenfängerei? Die Briefe verwende ich nebenbei nirgendwo... Kann mir auch nicht vorstellen, dass da noch ein Schwerpunkt liegen soll...
Bei der Klage gegen den Bürgermeister müsste es doch so sein, dass zumindest ein mittelbar-faktischer Eingriff zu bejahen ist. Weil durch die Warnung bleiben ja die Leute von der RRR weg, was ja auch gewollt war (finalität). Bei der Ermächtigungsgrundlage gehe ich dann ganz auf die Schiene Generalklausel, wegen Gefahr, Straftaten usw.
Bei Klage 1: geht das APR bei euch durch, oder schmeisst ihr es raus? wenn ja, wo und warum. bei mir gehts durch. oben hat mal einer geschrieben, wegen dem persönlichen schutzbereich. hab nachgeschaut, dass sich die RRR auch auf das APR berufen kann. mich stört einfach das wort RATTENFÄNGER........ Danke für die schnellen Antworten! Ob die sich drauf berufen können ist umstritten, teilweise tut das die Rechtsprechung, es spricht aber einiges dagegen.
Schutzbereich für APR ist schon eröffnet (siehe fast jeder Kommentar zum GG) Bei mir fliegts beim Eingriff raus. Dabei geht es halt auch darum, wie die RRR sich in der öffentlichkffnet, oder? doch natürlich!! warum sollte denn der nicht eröffnet sein?? ich denke man kann beides vertreten....dass da allerdings ein problem is und zwar kein kleines, sollte man allerdings schon gemerkt haben.
Mal eine Frage zu der Klage gegen die OB : Kann eine Maßnahme nach §8 SPolG auch ein Realakt sein oder sind damit nur Verwaltungsakte (Polizeiverfügungen) gemeint?
Soweit ich weiß kann eine Warnung, also ein Realakt keine Maßnahme nach § 8 SPolG sein. Darunter fallen nur Verfügungen.
Um das von oben nochmals aufzugreifen: Also bei der Bundesregierung prüft ihr die allgemeine Leistungsklage (also Unterlassungsklage für die Zukunft: Bsb. Broschüre; für das gezeigte die vorbeugende Unterlassungsklage: Bsb. Pressemitteilung) Oder prüft ihr für das gezeigte einen FBA???? Danke für die Antwort, dann kann ich endlich anfangen zu schreiben...
Also ich hab insgesamt 3 klagen.Jeweils die allg. Leistungsklage(unterlassen). MAch da weder FBA noch vorbeugende Unterlassungsklage-
Ich mach auch nur die drei Klagen, wenn ich noch andere prüfen würde, dann käme ich mit den Seiten nie aus.
Unterscheidet da sonst noch jmd. bei dem Unterlassungsanspruch zw. vorbeugend und ´normal´?
---> Also ich seh' das so: der normale Unterlassungsanspruch bezieht sich ja auf das Unerlassen bereits gezeigten Handelns für die Zukunft. Gezeigtes Handeln war Pressemitteilung, Wiederholung des bereits gezeigten Handelns ist die mit der Pressemitteilung wortgleiche Broschüre. Die vorbeugende Unterlassungsklage setzt ja voraus, daß ein erstmaliges Handeln droht. Da die Broschüre wortgleich mit der Pressemitteilung ist, droht durch ihre Veröffentlichung kein erstmaliges Handeln, sondern vielmehr die Wiederholung bereits gezeigten Handelns in der Zukunft. Was meint ihr???
leute, ich steig gerad garnicht durch, bei der ersten klage. das was die rspr sagt, ist ja nicht unumstritten, also dass die BR keine (weitere) spezielle ermächtigungsgrundlage braucht und soweiter. aber die hat so nen komischen aufbau, die sagen ja, dass der schutzbereich des art 4 bei solchen äußerungen wie jugendsekte nicht eröffnet ist und genau das wird ja auch kritisiert, weil das ja eigentlich erst bei der rechtfertigung kommt. aber mal allgemein: wo prüft ihr folgende probleme: ermächtigungsgrundlage wegen vorbehalt des gesetztes ja/nein?, zuständigkeit der länder wegen art 30 oder nicht? ich hatte das nämlich so in erinnerung, dass man schutzbereich, eingriff (mittelbar faktisch), rechtfertigung. und unter rechtfertigung dann formelle rechtmäßigkeit (da das problem der zuständigkeit von BR oder eben der Länder (Art30) thematisieren), materielle rechtmäßigkeit und darunter dann problem ob BR sich nur auf Informationsarbeit stützen kann, oder ob sie spezielle ermächtigungsgrundlage braucht. was haltet ihr davon bzw wie macht ihr es?
Also ich habs eigentlich genauso
Mir macht auch das 20 Seiten Limit zu schaffen. Handelt ihr die Zulässigkeit auch bei den meisten Punkten, bei denen die Lage gleichartig ist, extrem kurz ab bei Klage 2 und 3?
Also mit dem Aufbau bin ich auch ein wenig durcheinander geraten...aber ich werde es genauso machen wie oben beschrieben... Die Rechtsprechung verwirrt mich nur. Wenn die Lage gleichartig ist, dann verweise ich nach oben, ansonsten reicht mir der Platz nicht und ich könnte wetten, dass dann auch so schöne Anmerkungen am Reit gibt: hier ziemlich agressiv und verfassungsfeindlich, radikal (behinderte Embryonen abtreiben, Verdacht der Freiheitsentziehung). Da kann man dann auch sagen, ok, ihr zeichnet so ein radikales Bild, dann müsst ihr auch damit rechnen, dass radikal zurückgeschossen wird ("Rattenfänger, Menschenfänger").
hi, also ich habs genauso gemacht wie du, allerdings fliegt das bei mir erst bei der rechtfertigung des eingriffs raus, also der eingriff ist verhältnismäßig und gerechtfertigt. ich halte es auch für falsch bei dem eingriff darüber zu reden, wie die rrr sich gibt. das wird doch erst später wichtig?
Danke, jetzt kann ich endlich weiterschreiben! Muss mir nur noch die passende Literatur zum radikalen Bild raussuchen.
ICh fang jetzt auch mit der HA an! :o)
Lasst ihr §8 SPolG scheitern und wenn ja wieso?
Also ich lass es nicht scheitern. Die Generalklausel brauch ja eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung, im Sachverhalt steht viel von mögliche Straftaten usw. + die Bürgermeisterin bezieht sich ja ausdrücklich darauf, deshalb sag ich halt, Generalklausel ist gegeben. Man könnte natürlich aber auch argumentieren: hey, hier ist nur der Verdacht von Straftaten, das reicht nicht für so eine weitreichende Bestimmung wie die Generalklausel...., ist bestimmt beides möglich.
mal etwas ganz grundsätzliches zum aufbau. habt ihr auch jeweils immer eine zulässigkeit und danach 2 begründetheiten (gezeigtes u. geplantes) gemacht ?
Also ich habe bzgl Fall 2 die Generalklausel abgelehnt, da es an einer konkreten Gefahr fehlt. Nur ein Verdacht (s.o.) Aber mal eine andere FRAGE: gibt es Gegenmeinungen, dass in Fall 3 evtl doch eine Ermächtigungsgrundlage gefordert wird.Kann nämlich immer nur Rechtsprechung dazu finden und keine Literatur.?!
Hallo! Könnte mir jemand sagen, was dieser "überbewertete" Streit in der Klagebefugnis sein soll, den hier jemand zuvor erwähnt hat? Hab gestern nochmal Verwaltungsprozessrechtbücher durchgewälzt und nichts spezielles gefunden, auch bei vergleichbaren Fällen wurde da nix problematisiert.
Dabei geht´s drum, ob 42 bei der allgemeinen Leistungsklage analog angewendet werden kann. Ist aber zu 1000% in jedem Lehrbuch. Warum 2 Begründetheitsprüfungen? Eine für Alles, oder nicht? Prüft/Erwähnt irgendjmd. § 24 und 28 VwVfG? Danke! Achso danke, das hab ich. 2 Begründheitheitsprüfungen hab ich auch nicht und halte das eher für abwegig, da es - je nach Definition des OR Unterlassungsanspruch schon in der Wiederholungsgefahr enthalten ist.
vorläufiger Rechtsschutz? Wird das auch geprüft?
Ich denke nicht, außerdem könnte ich das gar nicht mehr prüfen, hab ja jetzt schon bald 20 Seiten und da muss noch ein bisschen was rein.
hilfe, wichtig: bei der ersten klage, ganz am schluss bei APR...bzgl jugendreligion is ja der schutzbereich nicht eröffnet. is er das denn bzgl rattenfänger? und wenn ja und man kommt bis zur rechtfertigung, dann wird auch da ne ermächtigungsgrundlage gefordert. und nun meine hauptfrage, da steh ich gerad auf dem schlauch: die öffentlichkeitsarbeit der BR, die bei art. 4 ja als ermächtigungsgrundlage durchgehen kann, ist das auch die, die man bei art 2 anspricht? weil in den urteilen der rspr wird meistens APR und art 4 zusammengeprüft und bei der ermächtigungsgrundlage dann halt der streit dargelegt. ich weiß nicht, ob dies sich auch auf APR bezieht...? hilfe!! wie habt ihr das gemacht?
Also ich kick das APR raus. Wenn das BVerwG meint sie müssten dass auf juristische Personen anwenden ist das ihre Sache In der Literatur gibt es genügend Meinungen, mit deren Hilfe man das ausscheiden des APR verdammt schön begründen kann
ja und dann musst du doch laut meng eh hilfsgutachten machen, oder?! bin mir nicht sicher, ob ich das immer mache...klar, wenn ich ne klage jetzt als unzulässig betrachte, dann ja, aber sonst...ich weiß nicht...
Zum "Streit" bei §42- hab ich in ner viertelseite abgehandelt. Das ist nämlich ein Streit, der immer bei 42 auftaucht, sobald ne Klage die nen VA zum Gegenstand hat auftaucht. Von daher find ich den Streit zwar insofern wichtig dass er erwähnt werden muss, aber bei guter Formulierung wird das nicht viel. Eine lange und breite Behandlung find ich einfach nur verfehlt- weil der Streit wirklich unabhängig von der Fallgestaltung IMMER auftaucht.
Vorläufigen RS prüfe ich nicht.
So, bin dann wieder in der Bib Einen schönen Tag euch allen Pruft ihr eigentlich das APR bei allen drei klagen? Ich hab das bei der ersten verneint muss ich da dann noch irgendwas bei den anderen klagen zu schreiben?? habs auch in der ersten Klage abgelehnt und in 2 und 3 nicht mehr drin.
Hallo leute! hab bei der zweiten der Klage in der Zulässigkeit kein einziges Prob gefunden...hab ich was übersehen, oder gehts euch da genauso? ansonsten viel spass beim endspurt, der bei mir etwas stressig ausfallen könnte!...
Nur nicht verrückt machen...bis zum 22.10. haben wir schon noch über eine Woche Zeit...! Da geht schon noch was!
Hab mal ne ganz dumme Frage : Im Merkblatt steht "Der Text muss mit einem Seitenrand rechts von 5 cm geschrieben sein". Heisst das, dass der Seitenrand auf der rechten Seite 5cm sein muss oder aber dass der Text rechts von einem 5 cm Seitenrand (auf der linken Seite) stehen muss? Kann man nämlich in beide Richtungen lesen find ich.
Ich hab den Rand rechts, 5cm. Der Text muss mit einem Seitenrand, der sich auf der rechten Seite befindet und 5cm beträgt, geschrieben werden, so hab ich das mal verstanden. So hab ichs auch verstanden.
hab den rand auch rechts. wäre auch logisch, da ja die meisten leute (und somit wahrscheinlich auch der professor) rechtshänder sind und aus verdeckungstechnischen gründen der text durch die hand dann nicht bedeckt wird beim kommentieren. logggisssschhhh
hab ich das richtig gelesen, dass er bezüglich der anderen ränder (oben, unten, links) keine vorgaben gegeben hat??? das wäre gaaaaanz toll, denn dann kann man zumindest in der hinsicht sich ein wenig mehr platz verschaffen, wenn wir schon nur 20 seiten schreiben dürfen...
Welche Ränder habt ihr denn festgelegt, außer die 5cm? Ich hab oben 2,5cm; links 2,5cm; unten 2cm. Aber wenn er ja nicht vorschreibt, wie groß die übrigen Ränder sein müssen, dann dürfte man uns ja keinen Strick draus drehen, wenn man die Ränder ein wenig verscmälert, falls der Platz nicht so ganz ausreicht.
hi, zur zweiten klage, was habt ihr zu art 28 II GG? ich würde es ja verneinen, weil es nicht nur ortsbezug hat, sondern bundesweit ist...aber dann steht da, dass die "kreise" zuständig sind, wir haben aber ne kreisfreie stadt. was zum teufel is das?? außerdem hab ich gefunden dass art 28 II GG die Kommune auch davor schützt, dass ihr weisungen von irgendnem oberen verwaltungsorgan erteilt werden...kann man da die briefe der BR irgendwo hinpacken??? sagt mal was dazu, sofern ihr was dazu habt...das wäre echt nett.
es gibt seit 1974 keine kreisfreie stadt mehr im Saarland...hilfeee....sb ist von ner kreisfreien stadt zum stadtverband geworden..welche vorschriften wir nun beachten müssen weiß ich auch nicht...aber normalerweise ists bei ner kreisfreien stadt so, dass sie auch die aufgaben wahrnehmen, die normal die gemeinden und kreise wahrnehmen müssen...also sozusagen gleichzeitig Stadt und Kreis sind...aber, wenn im sv kreisfreie stadt s im saarland steht, dann war der Klausurverfasser wohl nicht mehr auf dem neuesten stand, oder er wollte uns irgendwie veräppeln..vielleicht findet er die sonderform des stadtverbandes auch nur doof...:-)...hat sonst niemand ne ahnung?
Hallo, bin leider jetzt erst auf dieses Forum gestoßen und kann mich daher jetzt erst einbringen. Da ich in Ö-Recht nicht so die Leuchte bin, wollte ich fragen, ob ihr bei den einzelnen Prüfungen Art. 4 anspricht aber aufgrund des wirtschaftlichen Interresses des RRR ablehnt? Daher nur das APR vorliegt.Des Weiteren verstehe ich nicht, wie ihr bis § 8 SPolG kommt. Die Gemienden sind doch nicht für eine Warnung zuständig, oder irre ich mich? Über eine Antwort würde ich mich freuen
Die Ermächtigung nach § 8 SPolG ergibt sich halt daraus, dass der Bürgermeister zuständig Ortspolizeibehörde ist.
Danke für deine Antwort. Das war mir wohl bewußt. Aber hatte gelesen, dass die Gemeinden aufgrund des fehlenden örtlichen Bezug nicht zuständig seien..Verneine ich dann die zuständigkeit und gehe in Form des Hilfsgutachten weiter auf § 8. Geht er bei euch durch?
Mir ist grad was seltsames aufgefallen : Unser OB ist ja Kreispolizeibehörde, aber nach §80 II SPolg sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Das würd ja die ganze Gefahrenabwehrprüfung von vorneherein ausschließen. Oder überseh ich da was eklatantes? Hab jetzt mal nachgeforscht und gesehen, dass die Oberbürgermeisterin in Saarbrücken, die dem SPolG nach auch Kreispolizeibehörde wie in den kreisfreien Städten ist, als Ortspolizeibehörde unterschreibt. Kann sich jemand bitte kurz dazu äußern? Danke!
wie auch immer, keine Ahnung! Aber ich dachte, § 8 scheitert hier eindeutig: kein Ortsbezug und va. keine konkrete Gefahr, oder etwa nicht???
das mit ortsbezug ist doch nur bei art 28 II?? § 8 SPolG glaub ich kann man scheitern lassen oder bejahen. ich hab das im mom noch bejaht, konkrete gefahr, aber ich bin unzufrieden und werd das noch ändern glaub ich... Mein Problem ist wie gesagt, dass ich nicht genau weiß, ob die OB Orts- UND Kreispolizeibehörde ist, §76 SPolG sagt halt Bürgermeister ist Orts- (76 II) und die OB in Saarbrücken und in kreisfreien Städten sind Kreispolizeibehörde (76 III). Aber die OB in Saarbrücken unterschreibt die Verordnungen als Ortspolizeibehörde. Also scheint die beides zu sein.
Verneint ihr dann die Zuständigkeit nach Art. 28 II und geht weiter in Form eines Hilfsgutachten?? Welche Anspruchsnorm habt ihr bei der Kirche genommen WRV?
Wo habt ihr denn jetzt diese blöden Briefe hingepackt???komm da net weiter
habe eine ähnliche frage? welche ermächtigungsgrundlage habt ihr für das handeln der kirche???
soweit ich das verstanden hab brauchen die keine...
Hallo, hab mal noch eine Frage wegen der Fußnoten : Habt ihr ausschließlich Seitenzahlen (auch bei Kommentaren etc.) oder habt ihr - soweit vorhanden - mit Randnummern zitiert? Weil im Merkblatt steht nur was von Seiten, manchmal ist das aber sehr unpraktikabel.
Ich hab die Rn. angegeben, wos halt welche gibt, ansonsten Seitenzahl.
Verstehe die Zitieranforderungen irgendwie nicht richtig! Setzt ihr sämtliche Zitate, Meinungen, etc. in " " ? echte, wörtliche Zitate hab ich in "", Meinungswiedergaben mit Fussnote halt direkt versehen aber ohne "", denn wenn man "" benutzt, muss das auch normalerweise so wörtlich im zitierten Text wiederzufinden sein. Hab das nie anders erlebt.
also wie löst ihr nun fall drei mit der kirche? irgendwie habe ich da keinen plan, was ich da schreiben soll!
bei der zulässigkeit nur schauen, ob öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Bei der Begründetheit hab ich dann aufgrund der nicht benötigten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und wg. nachhvollziehbaren äußerungen, die nicht bloß auf bloße Herabsetzung gerichtet sind, eine zulässige Warnung angenommen. Jmd. was anderes oder ähnliches?
nehmen wir mal an, ich sage die BReg war nicht zuständig. Wüürdet ihr dann noch in einem Hilfsgutschten Verhältnismäßigkeit usw. prüfen...
also so sachlich finde ich die Äusserungen des Kardinals nicht siehe Menschenfängerei, missbrauch etc. komme da nicht weiter. wie habt ihr das aufgebaut?=
ich finde das auch nicht besonders sachlich. es gibt ja null literatur davon und überhaupt keine gegenmeinungen, also dass die kirche vllt doch sowas wie ne ermächtigungsgrundlage braucht? und wenn man die "grundsätze der meinungsfreiheit" heranzieht, prüft ihr dann sowas wie ne verhältnismäßigkeitsprüfung? weil die is ja auch staat zugeschnitten, mit legitimer öff zweck usw...aufbau weiß ich noch nicht, ich lese heute und will das morgen schreiben, also die begründetheit...das urteil was es gibt, irgendwie NVwZ 1994 glaub ich, da äußert sich der sektenbeauftragte aber wesentlich sachlicher...ich denke also nicht, dass das, was bei uns da geredet wird, überhaupt keine schmähkritik ist. ich finde halt wirklich recht wenig dazu...*kopfschüttel*
kann mich einer bitte zu diesen hilfsgutachten aufklären, danke! Ein Hilfsgutachten machst du immer wenn du an einer Stelle die Prüfung abbrechen müsstest aber noch nicht alle problematischen Bereiche abgedeckt sind. So kannst du weitermachen auch wenn nach deiner Meinung an dieser Stelle Schluß sein müsste. also ichhab die übrigen ränder auch geschmälert auf oben 2 links 2,4 und unten 1,4
Da hab' ich doch auch gleich nochmal 'ne "saudumme" Frage zu den Formalia: Habt ihr die Fußnoten denn wie üblich "normal" oder etwa auch in Schriftgröße 12?!?
nein in Fußnoten 10 (siehe seine Angaben im Netz )
aüßert sich die bmjf jetzt als regierung oder als verwaltung???Hat jemand ein gutes argument für die verwaltende tätigkeit?sonst wäre die prüfung ja schon rum:-(...außerdem hab ich doch dann ein problem mit der Verwaltungsstreitigkeit,oder nicht...
Nochmals zu den Hilfsgutachten. Normalerweise mache ich die doch nur, wenn man zur Unzulässigkeit einer Klage kommt, oder? Müssen wir hier in jedem Fall mittels Hilfsgutachten die Begründetheit zu Ende prüfen, selbst wenn sie irgendwann nach vertretbarer Argumentation scheitert? Kann mir jmd. helfen...?
nein, in seinen formalien bezieht er das nur auf die zulässigkeit, weil du dann den zweiten und wichtigsten teil der prüfung gar nicht mehr ansprechen kannst. wenn du aber sagst, es gibt keine egl oder eingriff, dann kannst du auch nicht weiterprüfen. also, kein hilfsgutachten in der begründetheit!Würd ich nie machen.
hab auch mal ne frage.. warum ist die Bundesregierung überhaupt beteiligtenfähig? woraus ergibt sich das?
Hab in einem Ordner mit Examensfällen 4 Fälle mit Hilfsgutachten innerhalb der Begründetheit gefunden und das wurde sogar verlangt. Im Merkblatt steht auch "z.B." vor den Ausführungen zur Zulässigkeit. Dann hab ich noch nen Fall gefunden, der auf die rechtliche Ungeklärheit der Lage abstellt, ob ein Hilfsgutachten zu machen ist. Im vorliegenden Falle könnte man sich ja um einige Problematiken geschickt drücken und gar nicht erörtern, das kanns ja auch nicht sein.
Ne kurze Frage, welche § habt ihr bei der Bundesregierung im Bereich des Verfahrens und der Form angesprochen??Danke
also uneinigkeit bzgl. der hilfsgutachten... mach ich jetzt eins oder nicht...?
Noch ne kurze Frage, ist das richtig, dass ihr bei der 2 Prüfung die Zuständigkeit der OB aufgrund des Art. 28 GG verneint, da kein örtlicher Bezug besteht und dann in Form des Hilfsgutachten weiterprüft. Das wäre dann endlich meine letzte Frage:-) Obs stimmt weiß ich auch net 100% Ich habs mal so gemacht.
wieso hilfsgutachten?? ich hab den dann verneint. wenn die zuständigkeit des OB verneint wird, dann is auch nur diese lösung möglich und dann braucht man doch kein hilfsgutachten...außerdem muss man doch danach noch § 8 SPolG anprüfen?? Hier noch eine konkrete Hilfsgutachtenfrage : Wenn man vor der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Ermächtigungsgrundlage in Klage 1 verneint, sollte man dann noch Verhältnismäßigkeit hilfsgutachterlich hintendran hängen? Oder entschieden abbrechen und Klageprüfung beenden?
also ich würd mal so sagen: es kommt drauf an, wenn man zb eine bestimmte argumentation vertritt, wie bei § 8 SPolG, dass nicht genug anhaltspunkte für ne konkrete gefahr und deshalb § 8 verneint, dann hab ich auch kein hilfsgutachten mehr angehängt, weil ich nicht sagen kann "wäre ich aber anderer meinung und würde das anders sehen, dann..." wenn ich aber bei nem meinungsstreit ner bestimmten meinung folge und die anderen zu nem anderen ergebnis kommen, dann würd ich hilfsgutachten machen. wenn man aber wie gesagt selbst aus dem sachverhalt dinge rauslesen soll und argumentieren soll, dann entscheide ich persönlich mich für eins und mach dann auch nichts anderes mehr hintendran...
die Oberbürgermeisterin kann ich soweit ich das richtig verstanden habe, sowohl als Ortspolizeibehörde als auch als Kreispolizeibehörde handeln. Gemäß 80 Spolg handelt sie eben als Ortspolizeibehörde. Kann mir jemand nochmal sagen, wie ihr den Aufbau zum Kirchenrecht gemacht habt??Vielen dank
wie habt ihr denn die pasive prozessführungsbefugnis bei der kirche begründet??? weiss das jemand
hi,hat jemand von euch die postanschrift vom lehrstuhl meng? kann auf seiner hp nichts finden. danke. ---> die würde mich auch interessieren...!
Übung
Welche Bücher hat Prof Meng für die Übung empfohlen? Kann man das irgendwo nachlesen?