Angstklauseln werden die Disclaimer genannt, die an E-Mails angehängt werden.
Offenbar hat dieser Begriff im WirtschaftsRecht auch noch eine andere (aber ähnliche) Bedeutungen: http://www.unternehmerinfo.de/Lexikon/a/Lexikon_Angstklausel.htm, siehe auch Google.
Oliver Causse hat eine umfangreiche Sammlung von Angstklauseln angelegt.
Hier nur Beispiel:
- "Der Inhalt dieser E-Mail ist vertraulich und ausschliesslich fuer den bezeichneten Adressaten bestimmt. Wenn Sie nicht der vorgesehene Adressat dieser E-Mail oder dessen Vertreter sein sollten, so beachten Sie bitte, dass jede Form der Kenntnisnahme, Veroeffentlichung, Vervielfaeltigung oder Weitergabe des Inhalts dieser E-Mail unzulaessig ist. Wir bitten Sie, sich in diesem Fall mit dem Absender der E-Mail in Verbindung zu setzen. Aussagen gegenueber dem Adressaten unterliegen den Regelungen des zugrundeliegenden Angebotes bzw. Auftrags, insbesondere den Allgemeinen Auftragsbedingungen und der individuellen Haftungsvereinbarung. Der Inhalt der E-Mail ist nur rechtsverbindlich, wenn er unsererseits durch einen Brief entsprechend bestaetigt wird. Die Versendung von E-Mails an uns hat keine fristwahrende Wirkung. Wir moechten Sie ausserdem darauf hinweisen, dass die Kommunikation per E-Mail ueber das Internet unsicher ist, da fuer unberechtigte Dritte grundsaetzlich die Moeglichkeit der Kenntnisnahme und Manipulation besteht."
Mitunter haben solche Klauseln auch kontraproduktive Wirkung, vgl. law blog vom 04.08.08.
siehe auch
Carsten R. Hoenig, kanzlei-hoenig.info vom 17.11.06, sowie Bibliotheksrecht vom 21.05.07 zum Beitrag von Kyrill Makoski in Kommunikation & Recht (K&R) über die die Sinnhaftigkeit von eMail-Disclaimern.
Michael Weller, LAWgical vom 13.07.07 zu Stefan Ernst, Disclaimer in E-Mail und Website, ITBR 2007, 165
Sascha Kremer, Vertretbar Weblawg vom 17.07.07 zu Aufsatz in K&R 2007, S. 246 ff.
Ralph Hecksteden, Seltsame Disclaimer in Emails Die herrschende Meinung vom 14.11.07
siehe auch EmailPflichtAngaben