Die zum VertragsSchluss erforderlichen WillensErklärungen (Angebot und Annahme) können auch per Internet abgegeben werden.
Interessant ist das Urteil des OLG Köln vom 06.09.2002, 19 U 16/02 (JurPC Web-Dok. 364/2002) zu Beweisfragen bei Vertragsschluss in der Internet-Auktion. Die Revisionsentscheidung durch den BGH steht noch aus. (Oder?)