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VersicherungsVermittlung
Das Recht der Versicherungsvermittlung wird sich im Jahre 2005 grundlegend ändern. Grund hierfür ist die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, die am 15. Januar 2005 in Kraft treten wird und (verspätet) im Laufe des Jahres 2005 in zwei Stufen in deutsches Recht umgesetzt werden soll.
Ziel der Richtlinie ist der Verbraucherschutz und die Harmonisierung des Vermittlermarktes. Die Interessen der Verbraucher sollen durch die Registrierungspflicht und eine Normierung der Informations- und Dokumentationspflichten des Vermittlers geschützt werden.
Die Änderungen werden die Gewerbeordnung, das VAG und das VVG betreffen. Zusätzlich wird eine Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) erlassen werden.
Künftig wird die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen erlaubnispflichtig sein. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:
- - eine angemessene Qualifikation des Vermittlers, - eine Berufshaftpflichtversicherung, - geordnete Vermögenverhältnisse, - der gute Leumund des Vermittlers
Die Richtlinie sieht die Eintragung aller gewerblich tätigen Vermittler in einem zentralen Register vor. Weiterhin werden Vorschriften zur Kundengeldsicherung und zu Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Vermittler geschaffen.
Künftig wird es (nach dem britischen Vorbild des Financial Services Act) zwei Arten von Versicherungsvermittlern geben:
- - den gebundenen Versicherungsvertreter (tied agent), der an ein (oder mehrere) Versicherungsunternehmen vertraglich gebunden ist, - den Versicherungsmakler (independent intermediary), der im Auftrag seines Kunden den Versicherungsschutz im Rahmen einer ausgewogenen Marktuntersuchung beschafft.
Künftig muss jeder Versicherungsvermittler seine Kunden vor Beginn der Beratung über seinen Status informieren. Übrigens ist die Verwendung der Berufsbezeichnung "Versicherungsberater" ausschließlich dem gerichtlich zugelassenen VersicherungsBerater vorbehalten.