Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Die meisten Verfügungsgeschäfte sind im Sachenrecht geregelt. Daher spricht man auch von dinglichen Geschäften. Beispiel: die Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1. Vereinzelt finden sich Verfügungsgeschäfte aber auch im Schuldrecht. Beispiel: Abtretung (§ 398); Erlass (§ 397 I) Die Verfügung ist grundsätzlich nur wirksam, wenn dem Verfügenden auch eine entsprechende Verfügungsmacht zusteht (z.B. die rechtliche Befugnis, das Eigentum zu übertragen), sei es als Inhaber des Rechts, kraft Gesetzes (z.B. § 1626: elterliche Sorge) oder durch Rechtsgeschäft (§ 167: Vollmacht). Hinsichtlich des Eigentums ist ausnahmsweise aber auch ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 932 - 935) möglich. Während bei Verfügungen daher der Prioritätsgrundsatz gilt, also regelmäßig nur die zeitlich erste Verfügung wirksam ist, ist der wirksame Abschluss mehrerer Verpflichtungsgeschäfte hinsichtlich derselben Verpflichtung möglich.
- Beispiel:
A kann über seinen gebrauchten Pkw rechtswirksam mit zwei verschiedenen Vertragspartnern Kaufverträge schließen. Er kann den Pkw aber nur einmal wirksam übereignen. Er kann also nur einen der beiden Verträge erfüllen. Gegenüber dem anderen Käufer macht er sich nach §§ 280 ff. schadensersatzpflichtig, weil er seiner vertraglichen Verpflichtung zur Übereignung des Pkw nicht nachkommen kann. Welchen der beiden Kaufverträge er erfüllt, bleibt der Wahl des A überlassen.
siehe auch VerpflichtungsGeschäft