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§§ 407-412 StPO

Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren.

Zulässigkeit

Einspruch

binnen 2 Wochen nach Zustellung, § 410 StPO


KategorieStrafProzessRecht

StrafBefehl (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:59:33 durch anonym)