Inhaltsverzeichnis
Hier mal der (noch nicht ganz fertige) erste Teil meiner Arbeit. -- RalfZosel 2003-11-07 12:42:59
A. Einleitung
Das Thema „Mediation“ wird im Rahmen des Seminars zur Außergerichtlichen Streitbeilegung in in zwei Teilen abgehandelt. Im Teil 1 gibt Jochen Notholt eine Einführung in die Mediation und stellt das allgemeine Verfahren vor.
Im vorliegenden Teil 2 geht es um die konkreten Einsatzgebiete der Mediation. Nach einem Überblick und der Klärung der Begrifflichkeiten werden einzelne wichtige Einsatzgebiete näher beleuchtet. Zunächst werden die Grundzüge der Mediation in Zivilsachen vorgestellt. Besonders eingegangen wird auf den praktisch wichtigsten Teilbereich, die Scheidungsmediation. Zur Illustration wird ein Fallbeispiel ausführlich vorgestellt. Ebenso wird mit der Wirtschaftsmediation verfahren, die als das Einsatzgebiet mit dem größten wirtschaftlichen Potential gilt.
- Wenn Du schreibst, "im ersten Teil gibt Jochen Notholt...", würde ich an Deiner Stelle den Wachwechsel für den zweiten Teil deutlich machen: Nicht mehr Jochen, sondern Du. Außerdem würde ich mir ernsthaft überlegen, ob hier nicht eine personale Form besser wäre: "ich". Schließlich schreibst Du kein jur. Gutachten, wo es keine Ichs geben sollte. So könntest Du auch um das ständige Passiv rumkommen, das in Deiner Arbeit immer mal wieder auftaucht. Also: "zeige ich", "führe ich aus", "gebe ich Beispieke" etc.
Ich glaube, das bringe ich nicht über's Herz. RZ
:(( Nur Mut! Es ist ganz einfach: Sag Dir immer wieder: Nichtmalhafthattedenmutnichtmalhafthattedenmutnichtmalhafthattedenmut... Die juristische Welt wartet auf jemanden wie Dich, der den Weg ebnet, an dessen Ende die "Ich"-Form auch in juristischen Gutachten verwendet werden darf - ach - MUSS! Einmal wird es als schlechter Stil gelten, NICHT "Ich" zu schreiben, ja, es wird verpönt sein! Und das Pendel schwingt und schwingt und schwingt ... -- MeikeSchneider 2003-11-08 10:58:43
Im Anschluss wird der aktuelle Stand bei der Online-Mediation vorgestellt. Hier gibt es interessante Ansätze, die neuen Medien für das Mediationsverfahren zu nutzen.
Schließlich werden die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Mediatoren vorgestellt. Dieser Sektor bietet zahlreichen mit der Mediation befassten Personen Beschäftigung und stellt auch wirtschaftlich einen wichtigen Faktor dar.
B. Einsatzgebiete der Mediation
I. Überblick Mediation als freiwilliges Verfahren bietet sich insbesondere dort an, wo streitige Entscheidungen besonders weitreichende negative Folgen haben, z.B. drohender Gesichtsverlust. Und wenn es für die Beteiligten besser ist, nach einem Streit weiter in guter Verbindung zu bleiben, z.B. geschiedene Eltern, die über ihre Kinder verbunden bleiben. Auch für Firmen kann es günstiger sein, wenn sie nach einem Streit wieder zur Zusammenarbeit finden1. Überall dort, wo die Lösung von Interessenkonflikten eine besonders enge Kooperation der Konfliktparteien erfordert, kommt auch der Einsatz von Instrumenten der Konfliktmittlung in Betracht2. Mediation setzt im Rahmen des konkreten Konflikts Spielräume voraus, die einen Ansatzpunkt für Vermittlung bieten3.
Mediation wird in den unterschiedlichsten Lebensbereichen und verschiedensten Ausprägungen praktiziert. Amtliche Statistiken hierüber werden nicht geführt. Einzig für die "Mediation in Strafsachen" (Täter-Opfer-Ausgleich) liegen genaue Zahlen vor4.
- Wie Du (Volltextversion) ja auch selbst festgestellt hast, kann man beim TOA nicht unbedingt von M. sprechen - ich würde das auch nicht tun.
Gerichtsverfahren: http://www.destatis.de/basis/d/recht/rechts1.htm Kleine Randbemerkung: Ich habe zuerst die angehängte Volltextversion gelesen und mir ein paar Anmerkungen dazu gemacht. An dieser Stelle (es dürfte etwa hier sein ) habe ich mir aufgeschrieben, daß ich Deine Gliederung hier etwas wirr finde: Du fängst an mit "Privatautonomie", gelangst über "M. und Zivilprozess" zurück zu "keine oder eingeschränkte PA", um dann wieder beim Prozess und den allgemeinen Vorteilen der M. zu landen ("Verhältnis zum gerichtl. Verfahren"). Ordnen, kürzen, streichen? Das ist richtig. An dieser Stelle bin ich noch am basteln. Siehe auch meine ToDo-Liste auf Mediation/SeminarArbeit. RZ Hauptsächlich wird Mediation in Bereichen eingesetzt, in denen Konflikte sonst mit rechtlichen Mitteln ausgefochten werden. Aus dem Bereich des Zivilrechtes sind dies familiäre Auseinandersetzungen5: insbesondere bei Trennung und Ehescheidung, aber auch bei sonstigen Partnerstreitigkeiten, Konflikten zwischen Eltern und Kindern usw.6 Mietstreitigkeiten: z.B. Konflikte wegen Mieterhöhungsverlangen oder Berechnung des Mietzinses7. Konflikte in Erbsachen: z.B. Konflikte zwischen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft, zwischen (potentiellen) Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten mit dem Erblasser oder Konflikte mit dem Testamentsvollstrecker8 Konflikte im Wirtschaftsleben9: Konflikte mit Personen oder Organisationen innerhalb (unternehmensintern) und außerhalb eines Unternehmens10, so z.B. im gewerblichen Rechtsschutz11 separat betrachtet wird in der Regel der unternehmensinterne Bereich von Konflikten aus Arbeitsverhältnissen12: bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses13 im Insolvenzrecht: im außergerichtlichen Stadium des Insolvenzverfahrens, im gerichtlich überwachten Insolvenzverfahren und im Insolvenzplanverfahren14 im Versicherungsrecht bei der versicherungsrechtlichen Schadensregulierung15 aber auch im privaten Baurecht16 Im Bereich des Verwaltungsrechts sind zu nennen: Konflikte mit Behörden17: schon bei der Sachverhaltsermittlung, bei der Zulassung lokal umstrittener Vorhaben oder sonst genehmigungspflichtiger Bauvorhaben ebenso wie bei planfeststellungsbedürftigen Vorhaben oder im Rahmen der Bauleitplanung. Separat aufgeführt werden die Sozialträger18, vor allem auch im Gesundheitswesen19. Im Bereich des Strafrechts20: Konfliktlösungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren21 und den Täter-Opfer-Ausgleich22 Mediation wird aber auch bei Konflikten eingesetzt, die sonst nicht in erster Linie mit rechtlichen Mitteln angegangen werden: Konflikte in Schulen23 Konflikte in der Politik - ein Beispiel ist hier die Mediation im Friedensprozess in Nordirland24.
Zum Teil wird in den jeweiligen Bereichen einfach von "Mediation im Erbrecht", "... im Arbeitsrecht" usw. gesprochen. Teilweise werden im juristischen Schrifttum oder auf Homepages von Institutionen, die Mediation oder Mediations-Ausbildung anbieten sowie auf Anwalts-Homepages usw. aber auch schon jeweils eigene Bezeichnungen verwendet. Um einen Eindruck von der Geläufigkeit der Begriffe zu vermitteln in Klammern dahinter jeweils die Anzahl der Treffer, die mit der Internet-Suchmaschine Google25 ermittelt wurden (Stand 26.10.2003). Anzahl der Google-Treffer als ... Argument? Beleg? Indiz? Würde ich mir grundsätzlich überlegen. Familienmediation26 (3.024) wobei diese sogar schon weiter aufgegliedert wird in Trennungsmediation27 (127) und Scheidungsmediation28 (811) als der praktisch bedeutsamste Teil der Familienmediation In der "Familienmediation" ("Google") dürfte ein großer Teil - wenn nicht gar alle - Scheidungs- und Trennungsmediation enthalten sein... Haben Sie das auch bedacht? -- RainerLangenhan 2003-11-08 09:54:15 Wirtschaftsmediation29 (5.510) Umweltmediation30 (1.510) Kaum verwendet wird der Begriff „Strafrechtsmediation“ (9), aber auch „Mediation in Strafsachen“31 (9) ist nicht sehr gebräuchlich. Statt dessen hat sich in Strafsachen die Bezeichnung „Täter-Opfer-Ausgleich“ (7.060) eingebürgert. Onlinemediation[Fußnote fehlt] (103) : Eine Sonderstellung nimmt von der Begrifflichkeit her die Onlinemediation ein. Das "online" bezieht sich nicht auf den Gegenstand des Konfliktes, sondern auf die Art und Weise, wie die Mediation abgewickelt wird. Die Zuordnung der jeweiligen Lebensbereiche zu den einzelnen Bezeichnungen ist nicht immer einheitlich. Wenn beispielsweise ein Mediationsverfahren um den Ausbau eines Flughafens durchgeführt wird (wie dies von 1998 bis 2000 beim Flughafen Frankfurt am Main tatsächlich der Fall war32), kann das je nach Blickwinkel als Umweltmediation, Wirtschaftsmediation oder Verwaltungsmediation bezeichnet werden. Fußnoten: II. Bezeichnungen
1Uwe Wesel, Risiko Rechtsanwalt, 2001, S. 202.
2Holznagel/Ramsauer in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 42 Rn. 1.
3Prütting in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 36 Rn. 28.
4Kerner/Hartmann, TOA-Statistik 1993 bis 1999.
5Hans-Georg Mähler/Gisela Mähler in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 42; Hohmann/Morawe, Praxis der Familienmediation.
6Hans-Georg Mähler/Gisela Mähler in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 42 Rn. 61.
7Boysen NZM 2001, 1009, 1011.
8Beisel in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 35.
9Eidenmüller, Vertrags- und Verfahrensrecht der Wirtschaftsmediation; Risse, NJW 2000, 1614; Risse/Wagner in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 987.
10Budde in Strempel, Mediation für die Praxis S. 102.
11Chrocziel/von Samson-Himmelstjerna in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 42.
12Budde in Strempel, Mediation für die Praxis S. 102; Lembke, Mediation im Arbeitsrecht; Prütting in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 36.
13Wrede ZfA 2002, 455.
14Kassing in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 41.
15Teicher in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 42.
16Steffen Kraus in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 37.
17Holznagel/Ramsauer in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 42.
18Kilger in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 42.
19Ewig in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 47 Rn. 65 ff.
20Mühlfeld, Mediation im Strafrecht.
21Huchel in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 48.
22Kerner in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 49.
23Mickley in Strempel, Mediation für die Praxis, S. 115.
24Emerson in Strempel, Mediation für die Praxis, S. 127.
25http://www.google.de .
26Hans-Georg Mähler/Gisela Mähler in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 42; Hohmann/Morawe, Praxis der Familienmediation.
27Bastine in Strempel, Mediation für die Praxis, 57.
28Bastine in Strempel, Mediation für die Praxis, 57.
29Chrocziel/von Samson-Himmelstjerna in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 42; Eidenmüller, Vertrags- und Verfahrensrecht der Wirtschaftsmediation; Risse, NJW 2000, 1614.
30Zilessen in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 46 Rn. 3 (verwendet diesen Begriff zwar, hält ihn aber selbst für unpassend).
31Jung, Mediation in Strafsachen, http://www.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek/texte/Jung7.html .
32Website des Bürgerbüro des Regionalen Dialogforums Rüsselsheim, http://www.mediation-flughafen.de .