Das Projekt “JuraWiki” wurde archiviert. Es ist weiterhin online, jedoch nicht mehr aktiv. Man kann also keine Seiten mehr bearbeiten und sich nicht mehr einloggen (außer man ist Mitglied der TrustedEditorGroup) oder sich neu registrieren. Alle Informationen, die Sie hier finden, sind also potenziell veraltet.

1. Definition

Domaingrabbing bezeichnet das missbräuchliche Reservieren einer Domain.

Enger sieht das folgende Defition: Wenn ein Unternehmenskennzeichen oder eine Marke als Domain von einem Dritten registriert wird und dieser für die Übertragung mehr oder weniger offen ein "Lösegeld" fordert (Rauschofer, JurPC Web-Dok. 23/2002 Rn. 2 unter Berufung auf Renk , NJW 1999, 3587 (3588); Hoffmann, NJW 2001, Beilage zu Heft 14, 16 a.A. LG Düsseldorf, Urteil v. 06.07.01, Az.: 38 O 18/01 - literaturen.de = JurPC Web-Dok. 8/2002).

Den umgekehrten Fall, also den Versuch, sich einen bestehenden Internetauftritt eines anderen dadurch einzuverleiben, dass man ihn des Domaingrabbings beschuldigt, bezeichnet man als "Reverse Domain Hijacking" (siehe hierzu Wikipedia: Reverse_Domain_Hijacking)

2. Entscheidungen

Mit juris findet man mit diesem Suchwort immerhin 15 Entscheidungen (Stand November 2004).

Zur strafrechtlichen Problematik: LG München II, Urteil vom 14.09.2000, W 5 KLs 70 Js 12730/99 JurPC Web-Dok. 228/2000

3. Literatur

juris liefert 9 Aufsätze (Stand November 2004).

4. Praktische Tipps

Rauschofer, JurPC Web-Dok. 23/2002 Rn. 14 empfiehlt als ersten Schritt immer die Setzung eines Dispute-Eintrages. Der Dispute-Eintrag bewirke, dass bis zu einem Antrag auf Löschung der Inhaber einer Domain nicht mehr über diese verfügen könne.

5. Weblinks

Domaingrabbing - weitere Informationen


siehe hierzu auch Domaingrabbing


KategorieOnlineRecht

DomainGrabbing (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:58:43 durch anonym)