Das Projekt “JuraWiki” wurde archiviert. Es ist weiterhin online, jedoch nicht mehr aktiv. Man kann also keine Seiten mehr bearbeiten und sich nicht mehr einloggen (außer man ist Mitglied der TrustedEditorGroup) oder sich neu registrieren. Alle Informationen, die Sie hier finden, sind also potenziell veraltet.

Tatsachen

Im Sinne des § 263 StGB

/Fischer, § 263 Rn. 2 ff.


Als HörDefinition vorhanden


Diese Seite ist als JuristischeDefinition Teil des JuristischeBegriffe-Projektes.


KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieStrafRecht

DefinitionTatsachen (zuletzt geändert am 2018-03-01 13:41:09 durch anonym)