Rundfunk
Im Sinne des Art. 5 I 2 2. Fall GG
- Rundfunk ist jede Übermittlung von Gedankeninhalten an die Öffentlichkeit in Form von physikalischen, insbesondere elektromagnetischen Wellen. - vgl. M/D-Herzog, Art. 5 I 2 Rn. 195 
 
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