Bekenntnis
Im Sinne von Art. 4 I GG
- Bekenntnis ist jede Kundgabe der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung nach außen hin. Sie stellt damit einen Unterfall der Glaubens(verwirklichungs-)freiheit dar.
vgl. Steiner, JuS 1988, 157 (158)
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