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geregelt in den §§ 403 bis 406c StPO

Im Adhäsionsverfahren kann der Verletzte einer StrafTat einen gegen den Beschuldigten aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch (wie z.B. Schadensersatz oder Schmerzensgeld) bereits im Strafverfahren geltend machen.

Nur in jedem 250. Fall aber kommt es in diesem Verfahren auch zu einer Verurteilung1.

OffeneFrage: Warum ist die Erfolgsquote so gering?


KategorieStrafProzessRecht

  1. Bannenberg/Uhlmann 2000, S. 27, zitiert nach Stefanie Mühlfeld, Mediation im Strafrecht, 2002, S. 157 (1)

AdhäsionsVerfahren (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:57:08 durch anonym)