geregelt in den §§ 403 bis 406c StPO
Im Adhäsionsverfahren kann der Verletzte einer StrafTat einen gegen den Beschuldigten aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch (wie z.B. Schadensersatz oder Schmerzensgeld) bereits im Strafverfahren geltend machen.
Nur in jedem 250. Fall aber kommt es in diesem Verfahren auch zu einer Verurteilung1.
OffeneFrage: Warum ist die Erfolgsquote so gering?
- Die Erfolgsquote ist im Wesentlichen aus zwei Gründen so gering: Zunächst einmal beschäftigt sich der Strafrichter nicht gerne mit schwierigen Problemen des Zivilrechts und verweist deswegen auf den Zivilrechtsweg. Zum anderen kommt es manches Mal zu der Situation, dass der Angeklagte zwar zivilrechtliches Unrecht verwirklicht hat, nicht jedoch strafrechtliches. Der Strafrichter spricht dann oft den Angeklagten frei und verweist den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg.
- Als Strafrichter kann ich beitragen: Es "rechnet" sich nicht ;-)) Wünschenswert wäre auf jeden Fall, über zivilrechtliche Ansprüche aus Straftaten immer im Strafverfahren gleich mit zu entscheiden. Aber dann müsste sich das auch statistisch in der Bewertung der Arbeit auswirken. Entscheide ich nach einer Körperverletzung auch noch gleich über die Höhe etwaiger Ersatzansprüche, muss ich möglicherweise noch eine Menge weiterer Beweise erheben. Das kostet Zeit, es bleibt aber nur "ein Fall" mit der üblichen Bewertung. Das ist traurig, aber es ist die Realität.
http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Strafgericht/BesondereVerfahrensarten/adhaesionsverfahren.html
Bannenberg/Uhlmann 2000, S. 27, zitiert nach Stefanie Mühlfeld, Mediation im Strafrecht, 2002, S. 157 (1)