Nach § 194 I BGB unterliegt der ["Anspruch"] der Verjährung (nicht aber das Recht, aus dem sich der Anspruch ergibt).


Nicht der Anspruch an sich geht mit der Verjährung verloren, sondern nur die Möglichkeit den Anspruch rechtlich (also vor Gericht) geltend zu machen.§ 214 I BGB gibt dem Schuldner eine dauerhaft wirkende Einrede. Insofern könnte man sagen, der Anspruch ist "gehemmt". Dies hat dann aber nichts mit der "Hemmung der Verjährung" (§§ 203 ff. BGB) zu tun, die betrifft nur den Lauf der Verjährungsfrist.


KategorieZivilRecht

Verjährung (zuletzt geändert am 2014-09-10 10:02:40 durch anonym)