Wäre schön wenn sich viele an einm Austausch beteiligen würden.

Ich schreib auch mit...werd mir morgen mal nen ersten Überblick verschaffen... :(

ich hab mir mal nen groben überblick verschafft: werde bei herrn hoppenstedt versuchten mord (aber mit rücktritt), gefährl. KV, bes. schwere Brandstiftung, Brandstiftung mit todesfolge, Nötigung und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage. bei frau hoppenstedt hab ich uneidliche falschaussage entwe der in mittlebarer täterschaft oder als anstiftung. bei frau lohse halt entweder uneidliche falschaussage oder strafloses opfer der frau hoppenstedt.. herr tietze: uneidl. Falschaussage oder straffrei mangels vorsatz, und bei dr. klöbner (versuchter ??) Meineid, jedoch berichtigung einer falschen Angabe gemäß § 158 StGB... aber nur grobes Brainstorming!

Zudem befand sich dr klöbner im aussagenotstand, §157StGB und wäre demnach straflos bezüglich der unvereidigten aussage. bei herr hoppenstedt würde ich noch tötung durch unterlassen (garantenstellung aus ingerenz) und fahrlässige tötung anprüfen. vielleicht noch kurz beleidiging oder üble nachrede bezüglich frau hoppenstedt auf der party, oder ist es zu weit hergeholt? was denkt ihr werden die schwerpunkte der arbeit sein? auf den ersten blick dachte ich an das mordmerkmal der heimtücke: die frau hoppenstedt schlief ja, als ihr mann sie töten wollte und war somit arglos. dann müsste das merkmal der heimtücke bejaht werden. Nicht arglos im schlaf sind nur kinder.das merkmal der habgier bleibt zweifellos bestehen. der grössere schwerpunkt befindet sich ja bei den aussagedelikten.

Heimtücke, Habgier und grausam hab ich als Mordmerkmale!

Wie baut ihr die Hausarbeit auf, nach Tätern oder nach Handlungsabschnitten ? Bei Mord würde ich noch gemeingefährliches Mittel prüfen, auch wenn es abgelehnt werden muss. Geht ihr bei § 306a II auf die Thematik ein ob die Sache fremd sein muß oder nicht. In unserem Fall ist das Haus ja eh ein fremdes für Hoppenstedt.

Die Fremdheit des Hauses ist ja offensichtlich. Beim versuchten Mord an Frau H könnte eine aberratio ictus vorliegen. Er wollte seine Frau sterben lassen, stattdesssen musste der Herr Lohse dran glauben. das wär mal ein interessanter Punkt. Ausserdem liegt die Problematik des beim Rettungsversuch umgekommennen Helfers nahe. Aufbauen würd ich die Problematik nach Handlungsabschnitten, Prof. Jung sagte, das sei eine gute Alternative. Ich würde vorschlagen in zwei Tatkomplexe zu unterteilen z.Bsp. Silvesterparty und Gerichtsverhandlung.

Also, dass dem Klöbner der §157 zugute kommt, glaub ich eher nicht. wWnn man die Vorschrift genau liest, heißt es doch "die Gefahr einer Bestrafung abwenden von sich oder einem Angehörigen". Oder lieg ich da falsch? Bei der zweiten Aussage kommt er dann ja in den genuss des §158. Der Tip mit dem aberatio ictus war echt gut! Ich habs jetzt so: Erst Totschlag anprüfen und im Vorsatz verneinen, dann mit Mordversuch und fahrlässiger Tötung weiter. Musss schon sagen, dass der Hoppenstedt echt ganz schön viel in Tateinheit begeht und ich hoff echt, dass ich alle in die 20 Seiten rein bekomm.

Zum Vorfall mit der Brandstiftung gibts eine ähnliche Entscheidung des BGH: BGHSt,39, 322, nur dass dort die Beteiligten alkoholisiert waren.Gibts da vielleicht auch zum Falschaussagenkomplex eine Entscheidung, die ähnlich ist? Hab jedenfalls keine gefunden.Und du hast echt Recht. Das wird echt knapp mit den 20 Seiten.

Kann mir jemand vielleicht nen Tipp geben wie ich die Mordmerkmale der 1. Gruppe im Versuchsaufbau prüfe. Sprecht ihr einen Rücktritt an ?

Bin immernoch beim Mord an Frau H. Habe fast alle Mordmerkmale angesprochen, ganz schön lang geworden. Den aberratio ictus habe ich allerdings nicht angesprochen. Ist das bei euch auch so lang ?

Aberatio ictus hab ich auch nicht angesprochen...bei den Mordmerkmalen Habgier und Heimtücke...wo prüft ihr denn den Aussagenotstand von Hr. Dr. Klöbner?

Ich habe noch gemeingef. Mittel, abgelehnt, grausam und niederige Beweggründe. Bei den Aussagedelikten werde ich wohl erst in zwei Tagen sein. Macht es Sinn die Schürfwunden der Frau H im Rahmen des § 306 II zu thematisieren oder reicht die Gefahr, dass sie hätte verbrennen können?

Hat denn jemand die Schürfwunden als schwere Gesundheitsschädigung subsumiert ? Ist der Rahmen nicht § 226 ?

wie habt ihr das denn mit den konkurrenzen gelöst? also ich hab §§223 I, 224 Nr.5 geprüft, aber nicht §226.

Strafrechthausarbeit Jung (zuletzt geändert am 2008-04-02 20:05:02 durch anonym)