Das Recht der Schuldverhältnisse ist geregelt im 2. Buch des BGB, (§§ 241 ff.).


Auch hier gibt es einen Allgemeinen Teil, dessen Regeln "vor die Klammer gezogen" sind und für das gesamte Schuldrecht gelten, und einen Besonderen Teil, in dem einzelne SchuldVerhältnisse (KaufVertrag, MietVertrag, DienstVertrag etc.) geregelt werden (SchuldrechtBesondererTeil).

Inhalt

Gegenstand des Schuldrechts ist zunächst die Regelung, was ein Gläubiger von dem Schuldner als Leistung fordern kann (§ 241 I BGB).

Damit regelt das Schuldrecht nur die Verpflichtungen verschiedener Personen untereinander. Dies bindet nur die am jeweiligen Schuldverhältnis beteiligten Personen, es handelt sich also um relative Regelungen. Im Gegensatz dazu trifft das SachenRecht absolute Regelungen, indem es die Rechte einer Person an einer Sache mit Wirkung für und gegen jedermann bestimmt.

Darüber hinaus ist kodifiziert, wann und wie der Schuldner die Leistung zu erbringen hat (§§ 262 ff. BGB) bzw. welche Folgen die Nichterbringung bzw. nicht rechtzeitige Leistung für Gläubiger und Schuldner haben (§§ 275ff. BGB; ggf. i. V. m. §§ 320 ff. bei einem gegenseitigen Vertrag).

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KategorieZivilRecht

SchuldRecht (zuletzt geändert am 2016-03-13 14:34:13 durch anonym)