Hausarbeit im öffentlichen Recht

nochmal ne andere frage: sehe ich das richtig, dass bei uns der allgemeine fba nicht greift, dafür aber der vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch statthaft ist ( da vollzogen ) und der §24 dann den spezielleren, landesrechtlich konkretisierten vollzugs-fba darstellt und daher vorrang hat? eine antwort würde mir sehr weiterhelfen ;-) danke schonmal!

LS Wendt / LS Guckelberger

Diese Seite richtet sich an Teilnehmer der 2. Hausarbeit des Lehrstuhl Wendt bzw. der ersten Hausarbeit ders Lehstuhl Guckelberger im SS 2009.

Ich glaube, dass die Sicherstellung des Megaphons eine Anfechtungsklage darstellt und die Aufzeichnung eine ALK. Aber was meint ihr?

Sicherstellung: FFK; Videoaufnahme: ALK

Würde bei der Sicherstellung eher auf § 113 I 2 gehen.

Kleiner Tipp: http://www.saarheim.de/Faelle/fahrradweg-loesung.htm

Was heisst denn ALK? ALKoholvergiftung? Hehe...immer diese Linken...

Schön, dass ich nicht alleine bin mit der Frage, was bedeutet ALK...

Allgemeine Leistungsklage :-)

Also, Klage gegen Sicherstellung: Anfechtungsklage; wenn rw, dann Klage auf Herausgabe des Megaphons: Folgenbeseitigungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Was ist mit Wunsch das Megaphon zukünftig mitnehmen zu dürfen: Vorbeugender REchtschutz ? Unterlassen zukünftiger Videoaufnahmen: ALK

Ich würde bei auch sagen, dass gegen die Sicherstellung eine Anfechtungsklage sinnvoll ist. Und dann eine ALK als Unterlassungsklage für die Videoaufnahmen? Ich würde sagen, dass es doch eher eine FFK ist, da die Sache ja erledigt ist und Wiederholungsgefahr besteht.

Das wäre richtig, wenn T sich (auch) gegen die bereits erfolgten Videoaufnahmen wenden würde. T will aber laut Sachverhalt nur, dass IN ZUKUNFT keine Aufnahmen mehr von ihm gemacht werden, also kann es noch gar keine Erledigung und somit keine FFK geben. Unterlassungsklage ist denke ich in dem Fall anzuwenden.

Bei der Anfechtungsklage ist § 21 SPOlG eischlägig, allerdings wird die zulässige Klage nur zum Teil begründet sein. Die Sicherstellung für die Dauer des Polizeieinsatzes war rechtmäßig. Die darüber hinaus andauernde Sicherstellung des Megaphons verletzte T in seinen Rechten. Was meint ihr ?

Hey Leute. also ich hab jetz für die Sicherstellung auch eine Anfechtungsklage angenommen. Ich hab auch gesagt, dass die Sicherstellung anfangs rechtmäßig war, dass allerdings numehr die gegenwärtige Gefahr weggefallen is, sodass die Klage jetz begründet wäre. Dann hab ich in einem 2ten Schritt eine ALK gestützt auf den 24 für die Herausgabe angenommen, diese dann aber in der Begründetheit an § 24 I 3 SPolG scheitern lassen. Mal ne andere Frage: Stützt ihr die Unterlassungsklage bei den Videoaufnahmen auf den § 27 I oder auf den § 27 II? Wäre nett wenn mir da jemand helfen könnte, weil ich jetzt schon 3 stunden mit dem Problem am rumprobieren bin und auf keinen grünen Zewig komm. Würds gern auf den Abs. II stützen, aber ich find, dass der Abs. I auch passt oder was meint ihr dazu?

Also Klage gegen die Sicherstellung ganz klar AK. Auf Herausgabe dann ALK oder Annexantrag wie in dem Fahrrad-Fall, geht beides, oder? Was den § 24 I 3 SPolG angeht: Ich hab das verneint. Allein durch die Herausgabe liegen die Sicherstellungsvoraussetzungen ja nicht erneut vor. Erst wenn er wieder dasselbe damit anstellen würde. Das steht aber nicht sicher fest, deshalb hat er Anspruch auf Herausgabe.

Vom Wortlaut her passt der §27I besser. Es geht ja schließlich um eine öffentliche Veranstaltung. Ich hoffe ich konnte dir helfen. Muss denn eigentlich die Verfassungsmäßigkeit des §27 geprüft werden? Was meint ihr ?

Hm also wenn du´s auf den 27 I stützt würd ich trotzde die Verfassungsmäßigkeit prüfen. Der greift ja immerhin genauso in das Persönlichkeitsrecht ein wie der II. Warum sollte also nur der II verfassungswidrig sein, der I aber net? Also ich würds machen. Wieso meinsde, dass der I besser passt vom Wortlaut? Unter den II kannsde doch hier genauso gut subsumieren wie unter den I oder? Hat das nix damit zu tun, dass die das Ganze vor dem Stadion und nicht im Stadion machen?

Das Spiel ist eine öffentliche Veranstaltung. Du kannst in jedem (anständigen) Aufsatz lesen, dass die Zeit vor und nach dem Spiel auch gedeckt ist.

Hat da mal jemand ne Quelle für mich? Habs auf jeden fall schon irgendwo gelesen, aber finds nicht mehr. :)

Hey, Unter welchem Prüfungspunkt habt ihr denn bei der Sicherstellung angesprochen, dass sie für die Dauer des Polizeieinsatzes rechtmäßig war, darüber hinaus aber nicht? Wäre echt froh über ne Antwort!!Kann man das nicht erst beim Herausgabeanspruch erwähnen?

Ok, ich denk ich nehm dann auch den 27 I. Ich denk, dass der auch spezieller is als der II unn der II eben nur irgendwie einen Auffangtatbestand darstellt. Zudem passt der II eher auf Kriminalitätsschwerpunkte um dort eben eine permanente Videoüberwachung mit fest installierten Kameras durchzuführen. Also ich hab das mit der nachträglichen Rechtswidrigkeit der Sicherstellung einfach hintendran gehängt. Hab die sicherstellung normal durchgeprüft, gesagt dass sie urspr. rechtmäßig war unn hab dann die Frage nach dem Beurteilungszeitpunkt gestellt. Der is m.E. der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung. Jetz besteht aber keine gegenwärtige Gefahr mehr, sodass die Sicherstellung jetzt rechtswidrig ist. Ich hoff dir is damit geholfen :-)

Es sollte § 27 I einschlägig sein, denn in dem Fall geht es um eine öffentl. Veranstaltung. Bei 27 II geht es um den bestimmten Ort

ja ich hatte auch vor, unter dem Prüfungspunkt 'subjektive Rechtsverletzung' (so gegen ende) die sicherstellung für rechtswidrig erklären weil nach dem beurteiungszeitpunkt, welcher auch umstritten ist, keine gefahr mehr besteht, die voraussetzung für eine sicherstellung also nicht mehr vorliegen...

prüft ihr einen annexantrag auf herausgabe?

Schreibt ihr auch,dass auf die maßnahmen hingewiesen werden muss,nehmt ihr also auch § 27 Abs.2 S.2??

Ich prüfe auch eine Anfechtungsklage bei der Sicherstellung mit Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung. Allerdings verstehe ich bei den Viedeoaufnahmen den § 27I SPolG als den einschlägigen, wir haben eine öffentliche Veranstaltung und der Bereich vor Stadien zählt noch zur Veranstaltung, somit ist das für mich kein öffentl. Verkehrsraum gem. § 27 II

Was habt ihr bei der Unterlassungsklage als durch Rechtsvorschrift geschützte Rechtsposition, etwa Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ? Wenn ja, was sollte man dann unter 3. "den T nicht dulden muss", schreiben, etwa ob der Eingriff in die Grundrechte von T verhältnismäßig war?

Was meinst du mit 3. "den T nicht dulden muss"???

prüft ihr die formelle und materielle voraussetzungen des § 27 SPolg oder sagt ihr dass ein Eingriff in ein subjektives Recht vorliegt und dieser Eingriff nich gerechtfertigt ist ?

ich hab § 27 mit formeller und materieller Remä geprüft! Prüft ihr die Herausgabe in einer neuen Klage oder alles in einem?????

wo hast du die formelle Rechtmäßigkeit eingebaut ? bei der Verfassungsrechtlichen Rechtfertigung ? oder nicht ?

Also ich prüf die Herausgabe in einer zweiten Klage. Dort ist dann die allgemeine Leistungsklage in Form des Annexantrages statthaft. Bei der Unterlassung prüf ich die I) Passivlegitimation II) Herleitung des Anspruchs III) Rechtswidrigkeit/Duldungspflicht und dann unter III) 1) Ermächtigungsgrundlage -> § 27 I prüft ihr auch den § 27 I auf seine Verfassungsmäßigkeit? dann 2) formelle rechtmä der Videoaufnahmen und 3) die materielle Rechtmä der Videoaufnahmen

Gibt es bei dem §27I auch ungeschriebene Tatbestandsvorraussetzungen? Bibt es bei der Unterlassungsklage denn überhaupt eine Störerauswahl zu prüfen? ich kann es mir nicht vorstellen, finde aber nichts dazu in der lit. die ich habe. :-(

Störerauswahl gehört doch zum Ermessen und das muss doch bei der Begründetheit der Unterlassungsklage geprüft werden.Immerhin müssen sich die Maßnahmen(hier Aufnahmen)gegen die richtige Person richten.

Mein Problem ist, dass es ja um dinge geht die noch nicht passiert sind. Soll ich etwa im konjunktiv prüfen? das gleiche problem sehe ich auch bei der formellen rechtmäßigkeit...

Geh mal davon aus,dass du damit die Unterlassung der Aufnahmen in der Zukunft meinst !!!!! Du musst das eben verallgemeinern,also prüfen,ob die Polizei überhaupt Aufnahmen machen darf.

Hey Leute! Tut mir Leid, dass ich hier nur eine neue Frage aufwerfen kann: Ich hab mir hier mal vorgenommen, im bezug auf die Sicherstellung ebenfalls eine AK anzunehmen. Diese ist bei mir im Zeitpunkt der Sicherstellung ebenfalls rechtmäßig, wird aber später wegen der Qualität als Dauer-VA rechtswidrig ( weil die gegenwärtige Gefahr wegfällt ). Jetzt frage ich mich, ob danach ein Annexantrag überhaupt noch machbar ist. Wäre hier evtl. nicht §44 VwGO einschlägig? Oder kann man trotz anfänglicher Rechtmäßigkeit der Maßnahme den Annex bringen? Vielen Dank schonmal!

Meiner Meinung nach ja. Der Annex wird ja als Folgenbeseitigungsanspruch angehängt, und ein FBA greift auch dann, wenn der ursächliche Hoheitsakt zwar rechtmäßig ist, aber der geschaffene Zustand rechtswidrig. (Hier rechtmäßiger VA, aber rw Zustand, da Voraussetzungen weggefallen.)

Bei § 27 gibt es doch keine Störerauswahl,da sich die videoüberwachung nicht auf bestimmte personen beschränken lässt,oder? was meint ihr? ich hab das zumindest so,auf die störereigenschaft kommt es somit nicht an.

Würde bei der Videoüberwachung als Störer den Verdachtsstörer ansprechen.

Auf was stützt ihr denn eure Begründetheit bei der Herausgabeprüfung? Direkt als Anspruchsgrundlage den 24 oder prüft ihr die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs?

Also ich habe § 24 am Ende der Sicherstellungsklage geprüft.In der Klage auf Herausgabe habe ich dann in der Begründetheit die Voraussetzungen des FBA geprüft.

prüft ihr bei der sicherstellung die zuläsigkeit des annexantrags und die der anfechtungsklage gtrennt oder zusammen?

wie wird denn nun die herausgabe geprüft?weiss das keiner? was prüft man den bei der herausgabe in der zulässigkeit? bei der begründetheit kommt ja der FBA

den annexantrag hab ich in einer extra prüfung.war mir sonst zu unübersichtlich.

aber wenn bei der begründetheit der fba kommt, wie erwähnt man dann noch den 24? der müsste ja denke ich auch irgendwo rein.oder is das gerade der trick??

Macht ihr bei den Videoaufnahmen vorbeugende Unterlassungsklage oder normale????

Normale Unterlassungsklage. Vorbeugende Unterlassungsklage wäre nur statthaft, wenn der Eingriff in der Zukunft erstmalig drohen würde.

OK, hatt ich auch so, wollt nur mal nachhorchen :)

Mal ne andere Frage, wie siehts bei euch eigentlich so platzmäßig aus?? Ich glaub bis ich fertig bin, werd ich wohl einiges kürzen müssen :-(

Bin jetzt auf S. 22, nähre mich aber dem Ende. Werd maximal 1,2 Seiten überziehen, gucke dann was ich noch rauskürzen kann.

Gibt es zu dem Fall eigentlich eine relevante Rechtsprechung? Hab bis jetzt nur mit Saarheim gearbeitet.

ja das würd mich auch mal interessiern,hab noch nichts gefunden...hat jemand was gutes?

Ist T eigentlich Anstifter zur Massenschlägerei? Denn "der Anstifter einer Schlägerei ist derjenige, der die Parteien dazu aufhetzt (also anstachelt). Und ab wann kann man eigentlich von einer Massenschlägerei sprechen? Also wieviele Personen müssen daran beteiligt sein?

hat jemand bei der Sicherstellung den § 80 II 1 Nr. 2 VwGO geprüft ? Nein, du etwa?? Es könnte ja sein, dass gemäß § 80 II 1 Nr. 2 VwGO(also durch die Aufforderung zur Sicherstellung durch Polizeivollzugsbeamten) die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Denke das ist nicht wichtig.

Ergebnisse: 1. Klage sicherstellung: Zulässig aber unbegründet, deshalb keine Aussicht auf Erfolg (-)

  1. Klage Herausgabe AS: Zulässig und begründet, Aussicht auf Erfolg (+)
  2. Klage Video: Zulässig aber unbegründet, deshalb keine Aussicht auf Erfolg (-)

Habt ihr das auch so???????

Hab ich auch so, ja.

NEIN, das hab ich net, ich habe, dass Sicherstellung zulässig und begründet ist.wie habt ihr eures begründet??? den rest hab ich auch so

Wo genau erwähnt ihr in der Prüfung die Kennzeichnung auf den Overalls?

Hab ich bei der Relativierung des Grundrechtseingriffs erwähnt. -Welchen Grundrechtseingriff hast du??

Ich hab Art. 2 I iVm 1 I GG, wobei aber das Funktionieren des Staates insbesondere das Funktionieren der Polizeibehörden und das körperliche Wohlbefinden Dritter Art. 2 I iVm 1 I GG insoweit "verdrängen" sollten. könnte man aber auch anders sehen, alles eine frage der argumentation. Aber FRAGE: Spricht ihr ne subjektive Klagehäufung an? objektive Klagehäufung scheint wohl hier net angebracht sein, weil m.E. § 78 VwGO bei der allg. Unterlassungsklage nicht anwendbar ist, ergibt sich schon aus der Stellung der Norm.

Eine subjektive Klagehäufung kommt nur bei mehreren Klägern/Beklagten in Betracht (Streitgenossenschaft). Also darf man hier nur die objektive Klagehäufung ansprechen. § 78 VwGO ist nicht auf ALKs anwendbar (Wortlaut -> VA). Allerdings richtet T sich in beiden Fällen gegen die Landespolizeidirektion, so dass der/die Beklagte identisch ist, und es eher am Zusammenhang der beiden Klagebegehren fehlt.

- Klagegegner bzgl. Bildaufnahmen ist doch das Saarland als Träger der Polizei, so dass hier Polizei und Saarland zu verklagen ist -> Also doch 2 verschiedene Beklagte.

- Jep :-)

und wer ist das dann bei der Sicherstellung??? die polizeidirektion??

hat jemand von euch die lösung zu eurer hausarbeit noch?

HausarbeitGuckelberger (zuletzt geändert am 2010-09-02 13:59:42 durch HelmHammerhand)