Teilzahlungsgeschäft

Das Teilzahlungsgeschäft ist in § 506 Abs. 3 BGB definiert. Danach liegt ein Teilzahlungsgeschäft vor, wenn eine Leistung gegen Teilzahlungen erbracht wird. Zum Schutz des Verbrauchers ist die Schriftform erforderlich (vgl. § 507 Abs. 2 BGB).

Teilzahlungsgeschäfte, Rechtsportal jura-basic.de

TeilzahlungsGeschäft (zuletzt geändert am 2018-05-31 11:08:17 durch anonym)