Da sind also die ausformulierten Antworten. Habt Gnade um Rechtschreibfehler etc ppp. Das ist im übrigen ein Gemeinschaftswerk von D-Studies, die ihre tollen Aufzeichnungen zueinandergelegt haben. Hoffe, dass bringt was für alle, die nicht so pflichtversessen waren oder sonstwie was anderes zu tun hatten.


Ein dickes Lob an Euch! Das war echt spitze von Euch! Da ich arbeite, gehöre ich leider zu denjenigen, die während der Zeit der Vorlesung etwas "anderes zu tun hatten". Deshalb bin ich ganz besonders dankbar für die Hilfsbereitschaft, die sicherlich nicht nur mir, sondern auch hoffentlich anderen noch viel bringen wird.


Ich kann es nicht abschließend versprechen, werde aber ab Montag evtl noch versuchen, bis allerspätestens Donnerstag auch die restlichen Frage zu beantworten. Hilfe wäre hierbei natürlich angesagt. Wer also schon was gemacht hat bis dahin und sich nicht für BVR platt lernt, weil er alles schon kann (Den oder die will ich dann kennenlernen), kann ja schon mal was anbringen. Ansonsten allen viel Glück bei Herberger und den anderen Sachen. Bis Montag.


(siehe auch HilfeZuAktionen/DateiAnhänge)


Also: Hier nochmal was zu den Gerichtskosten So dürfte es stimmen. Belasteteuch bloß nicht mit den Sachen da unten von 10/13 usw. Das lernt man nicht. Das guckt man nach... Also: Gericht-> 3*166 Euro aufgeschlagen auf 500Euro Sachverständige -> 1000 Euro im Schnitt 2 Anwälte etwa 1416*2= 2832Euro Daher nach zwei Instanzen: (1000+1416+1416+500)*2+8000=16664Euro also peilend 17000Euro Da sind jetzt entweder keine Zeugen dabei oder die sind in den Sachverständigen mit drin. Keine Ahnung. Aber so ungefähr geht das ganze. Das sollte auch alles zu diesem Thema sein. Bitte beachtet noch, dass im Relevanzverfahren jeweilig alle Tatsachen als wahr angenommen werden und auch die bestrittenen einfließen, denn sonst rechtfertigt das am Ende ja keine Beweisaufnahme der strittigen. Das kommt in meinen Antworten nicht so ganz heraus. Anosnsten viel Erfolg, zumal wir beruhigt sein können, weil 75% in der ZPO stehen und man sich deshalb nicht verrückt machen muss. Außerdem gibt es e bloß 2 LP.

- Was ist denn ein *Relevanzverfahren*? Meinst Du vielleicht die *Relationstechnik* (Schlüssigkeit/Erforderlichkeit)?


Ach ja. In den Antworten habe ich leider noch einen Fehler gemacht... Und zwar ist das nicht die prozessuale Gerichts sondern natürlich proz. Geschäftsfähigkeit... Muss ich mal wieder nicht richtig aufgepasst haben. Aber es war schon 23.40 als mir das jemand sagte. So Hoffe ich aber trotzdem, dass das kein Problem war und ihr das gemerkt habt. Im Zweifel ird das wohl auch keinen die 4P. kosten... Bis denne.


Beantwortung der Fragen

1.)Folgende Gerichtsbarkeiten sind in Deutschland vorzufinden: ZivilG : AG, LG, OLG, BGH in Karlsruhe StrafG : s.o. BGH (5. Strafsenat in Leipzig) VerwG: VerwG, OverwG, BverwG in Leipzig FinanzG: BfinanzGHof in München ArbeitsG: LarbeitsG, BarbeitsG in Erfurt SozialG: LSozialG, BsozialG in Kassel BverfG: in Karlsruhe; Deutschland ist ein Rechtswegestaat. Die Zuständigkeit der einzelnen Gerichte richtet sich nach dem Streitwert und der Rechtssache. Bsp1): Ein Verkehrsunfall kann mehrere Rechtgebiete tangieren: Wurde eine Norm des Strafrechts verletzt? Wurden Subjektivrechte des Opfers in einer Weise berührt oder verletzt, aus denen für das Opfer Ansprüche auf Schadensersatz ersichtlich sind... Bsp2) Der „Haarnetzfall bei der Bundeswehr“

2)Vorteile und Nachteile dieses Rechtswegestaates a) Vorteile eines solchen Systems: evidente Arbeitsteilung; Spezialisierung für eine Vielzahl von Rechtsproblemen; Vorteil auch für die klagenden Parteien, da Kompetenz der Richter für jeweilige Spezialprobleme; juristische Fragen sind vielfältig und verdienen daher ein derartig austariertes System, das Rechtsschutz gewährleistet. Öffentliche Rechtfertigung der Gerichte und ihrer Entscheidungen vor der Bevölkerung, Stichwort Transparenz b) Nachteile Der Zeitfaktor: Unter Umständen kann ein solches System zu einer extremen Prozessdauer führen, da mehrere Instanzen per Rechtsmittel angerufen werden können. Zwischen 1 und 2 Jahren muss beim BGH auf eine Entscheidung gewartet werden. Zugleich werden die Opfer immer wieder konfrontiert mit den Hergängen ihrer Schädigung. Der Überlastungsfaktor: Der BGH hat im Jahr etwa über 10000 Klagen zu entscheiden. Der französische Cour de Cassation sogar über 25000.

3)Berufung und Revision Der Beklagte ist nicht mit dem Urteil zufrieden. Er kann somit entweder das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision einsetzen. a) Berufung: Rechtsmittel gem. §511, das gegen ein Urteil der ersten Instanz eingelegt werden kann. Auf dem hiermit beschrittenen Instanzenweg erfolgt die Nachprüfung eines bereits ergangenen Urteils durch das nächsthöhere Gericht. Im Berufungsverfahren wird das Urteil der Vorinstanz sowohl in rechtlicher, als auch in Hinsicht auf die Tatsachenfeststellungen (also den Sachverhalt) überprüft. b) Revision: Mittel zur Anfechtung gem §542 eines bereits ergangenen Urteils, dessen Rechtskräftigkeit damit in Frage gestellt wird. Das nächsthöhere Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Revision. Ist diese berechtigt erfolgt eine Neubewertung des ergangenen Urteils. Hier wird nicht mehr der Sachverhalt neu geklärt, der die Grundlage der ersten Entscheidung war, sondern nur noch etwaige Verfahrensfehler des ersten Gerichts festgestellt. Danach ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. Das am Ende dieses Verfahrens gesprochene Urteil sind rechtskräftig. Beide Rechtsmittel haben sog. Suspensivcharaker (suspensiv = aufschiebend, aufhebend), das bedeutet, dass das angegriffene Urteil noch nicht rechtskräftig ergangen ist. Außerdem haben sie Devolutivcharakter, das heißt, die Streitsache geht in die nächsthöhere Instanz. Grundsätzlich sind die Gerichte nie an die bereits festgestellten Sachverhalte gebunden.

4) Rolle des BVerfG im Rechtswegestaat: Oberstes Verfassungsorgan, das über allen anderen angesiedelt werden muss. Es unterscheidet sich deshalb bereits in seiner Natur von den anderen Gerichten. Es wacht über die Einhaltung der Grundrechte, allgemein über die Verfassung und deren Regeln. Ihm allein obliegt die Auslegung der Normen des Grundgesetzes. Seine Entscheidungen sind bindend und können nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Sowohl die Staatsorgane als auch der Einzelbürger können klagen. Der Einzelbürger muss allerdings seine persönliche Betroffenheit darlegen können. Das BVerfG hat mit dem BVerfGG eine Intraorganordnung. Es besteht aus zwei Senaten aus jeweils acht Richtern, die zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden.

5) Nutzen eines Mahnbescheids der Klageseite an den Beklagten: Zunächst muss ein Forderungsschreiben an den Beklagten ergehen. Der Grund hierfür liegt in §93 ZPO. So kann es sein, dass der Beklagte möglicherweise bereits nach Erhalt der Forderungsschrift einlenkt und nicht vorhat, den Anspruch des Klägers in Frage zu stellen. Würde der Kläger aber nun trotzdem klagen, obwohl dies dann nicht notwendig wäre, fielen ihm die Prozesskosten zu, auch wenn seine Klage an sich vielleicht berechtigt wäre. Im übrigen könnte der Anwalt, der dies versäumt, von seinem Mandanten in Regress genommen werden. Es handelt sich also um einen Schutzmechanismus des Gerichts, das verhindern will, dass unnötige Klagen eingehen.

6) Inhalt einer Klageschrift: Der Inhalt einer Klageschrift ist gesetzlich in §253 ZPO normiert. Wer klagt gegen wen weshalb und wie hoch ist der Streitwert. Gibt es eventuelle Sonderwünsche hinsichtlich der Anzahl der verhandelnden Richter? Wichtig ist natürlich dabei der Sachverhalt. Die Richterzahl zu erbitten kann nützlich sein, wenn der Prozess politisch oder öffentlichkeitsrelevant brisant werden könnte. Es ist auch sinnvoll, bereits rechtliche Überlegungen in die Klageschrift einzuführen, da man das Ziel hat, den möglicherweise verhandelnden Richter zu überzeugen. Es empfiehlt sich, die Anweisungen von §253 genauestens zu lesen und einfach einzuhalten. Je genauer die Ausführungen, umso besser. Im übrigen muss sie sowohl dem Gericht (das zuständig ist) als auch der anderen Partei zugehen.

7) Wer bestimmt den verhandelnden Richter? Gemeinhin ist dies der sog Geschäftsverteilungsplan, der innerhalb jedes dt. Gerichtes anzufinden ist. Grund hierfür ist das Recht der Parteien des Prozesses auf richterliches, unabhängiges Gehör. Somit soll sichergestellt werden, dass die Richter nicht etwa durch staatliche Anweisungen den Verfahren zugeteilt werden und unter Umständen nicht mehr neutral sind. Unter den Geboten des GG bez. Art 20 (Rechtsstaatlichkeit) und Art 97 (personelle und sachliche Unabhängigkeit der Richter) ist dieses Vorgehen zu verstehen.

8) Möglichkeiten des Zivilrichters zur Entscheidung in der Hauptverhandlung: Die Regelung findet sich in §272,273. Zunächst stehen dem Richter Möglichkeiten zur Bestimmung der Verfahrensweise zu. Ein früher erster Termin (§275) oder eine mündliche Vorverhandlung sowie ein schriftliches Vorverfahren (§276) sind denkbar. Nachdem der Richter die Klageschrift gelesen hat, könnte immer noch Klärungsbedarf hinsichtlich des Sachverhalts oder anderer Fakten bestehen. §273 gibt dem Richter mehrere Möglichkeiten zur Klärung derartiger Fragen. So kann der Richter die Parteien persönlich sprechen oder die Einholung von Urkunden und sonstigen Dokumenten veranlassen.

9) Die Schriftform der Verhandlung Grundsätzlich verlangt die ZPO die Mündlichkeit der Verhandlung. §128 definiert somit implizit den Grundsatz der Mündlichkeit. Jedoch können die Parteien nach §128II auch die schriftliche Verhandlung beantragen. Der Richter kann dies zunächst nicht festlegen. Somit gilt hier der Grundsatz der Dispositionsmaxime, das heißt, dass der Prozess und seine Gestaltung vom Willen der Parteien abhängt.

10) Was ist der frühe erste Termin? Definiert und präzisiert in §275 steht dieser nach §272II zur Disposition des Richters, der entw diese Form des Verfahrens wählen kann oder aber ein schriftliches Vorverfahren ansetzt. Der frühe erste Termin erfordert das Vorliegen der Klageerwiderung des Beklagten oder aber das Vorlegen anderer Verteidigungsmittel.

11) Was ist das schriftliche Vorverfahren? Die Alternative zum frühen ersten Termin, festgelegt in §272II, steht sie zur Disposition des Richters. Der Beklagte ist gem §276 verpflichtet, sich schriftlich auf die Klageschrift des Klägers zu äußern.

12)Versäumnisurteil: Bei Lesen der genannten §273,276 zu frühem ersten Termin und schriftlichem Vorverfahren fallen Fristen auf, die das Gericht dem Beklagten stellen kann und muss. Hält der Beklagte diese gesetzten Fristen nicht, muss er mit der Konsequenz eines Versäumnisurteils rechnen. Dann nimmt das Gericht die in der Klageschrift vorgebrachten Fakten und Ansichten als wahr an und verurteilt den Beklagten. §296 beschäftigt sich allgemein mit den Fristen bei Gericht und regelt auch, wann diese nicht mehr zuzulassen sind. Sinn ist es, das Verfahren nicht unnötig zu verzögern. Das bezeichnet man auch mit der Konzentrationsmaxime, die den Parteien zusichern soll, in absehbarer und überschaubarer Zeit ein Urteil zu erzielen.

13) Wie verhält es sich mit Fristen? Dies regelt §282 iVm §296. Danach kann oder darf der Richter die Fakten auch dann zulassen, wenn sie verspätet eintreffen, jedoch nur solange und soweit das Verfahren nicht verzögert würde oder die Fristverletzung grob fahrlässig erfolgte. Dabei ist das Limit nur die freie Überzeugung des Gerichts.

14)Das Verfahren nach billigem Ermessen Nach §495a kann der Richter die Form des Verfahrens dann frei wählen, wenn der angegebene Streitwert 600 Euro nicht überschreitet.

15)Die Arbeitsschritte eines Zivilrichters Zunächst liest der Richter die Klageschrift. Danach findet die Aufteilung der in der Klageschrift vorgebrachten Fakten in Tatsachen und Rechtsansichten statt. Dann werden die unstreitigen von den streitigen Tatsachen getrennt (§138III). Schließlich folgt die Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung im Relationsverfahren.

1) Schlüssigkeitsprüfung aller vorgetragenen Tatsachen von Partei A. Der Richter prüft, ob der Anspruch des Klägers gegeben ist, wenn alle Tatsachen des Klägers zu Grunde gelegt werden. Diese werden dabei als wahr angenommen. Wenn der Anspruch nicht mehr besteht, endet die Prüfung entsprechend mit der Abweisung der Klage.

2) Erheblichkeitsprüfung der Tatsachen von Partei B Der Richter prüft in einem zweiten Schritt die Tatsachen, die die Beklagtenseite vorgetragen hat. Sie sind nur dann erheblich, wenn sie den Anspruch der Klägerseite am Ende dieser Prüfung in Frage stellen. Auch sie werden als wahr angenommen. Ist der Anspruch des Klägers nicht in Frage gestellt, mangelt es also an der Erheblichkeit der vom Beklagten vorgebrachten Tatsachen, wird der Beklagte verurteilt. Bestehen Zweifel am Anspruch des Klägers, geht der Richter zum dritten Teil über.

3) Die Beweiserhebung Die strittigen Tatsachen, die dem Anspruch des Klägers entgegenstehen, werden nach der Beweislastverteilung einem Beweiserhebungsverfahren unterworfen. Welche Tatsachen sind beweisbar, welche nicht? Es folgt die Eliminierung der nichtbewiesenen Tatsachen und anschließend die Feststellung des Ergebnisses. Liegt der Anspruch nach wie vor, ergeht das Urteil gegen den Beklagten. Ist der Anspruch erfolgreich in Frage gestellt oder der entsprechende Gegenbeweis geführt, wird die Klage abgewiesen.

16) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zivilklage: Sie beinhalten eine ordnungsgemäße Klageschrift, die Parteifähigkeit von Beklagten und Kläger, also die prozessuale Rechtsfähigkeit und die prozessuale Gerichtsfähigkeit. Außerdem bedarf es eines Prozessbefugten, das heißt eines Anwalts oder der Fähigkeit der Partei, vor Gericht im Namen des Beklagten oder Klägers aufzutreten. Zudem muss ein nach §256 bestehendes Rechtsschutzinteresse vorliegen. Hinzu kommt, dass der Rechtsweg offen sein muss, es sich also nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern rein zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Schließlich muss das Gericht noch die örtliche und sachliche Zuständigkeit haben und funktionell tätig werden dürfen, also noch nicht in derselben Sache ein Gericht oder ein anderes der gleichen Instanz schon einmal rechtskräftig entschieden haben.

17) Tatsachen und Rechtsansichten: a) Tatsachen: Die Tatsache kann per Beweiserhebung auf ihren Wahrheitsgehalt hin geprüft werden.

b) Rechtsansichten: Rechtsansichten sind entweder richtig oder falsch.

BSP: Am 17.12.2002 trafen sich A und B in ihrer Stammkneipe „Zum lustigen Wolfgang“. Beweisbar! Also Tatsache. Es kam ein Kaufvertrag zu Stande. Rechtsansicht. Das kann wahr oder falsch sein. Denken Sie an die Gutachten im BVR. Dort kommen wir alle regelmäßig zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen.

18) Ist ein Gericht an Tatsachen oder Rechtsansichten der Parteien gebunden? Nein. Weder noch. An Rechtsansichten ist das Gericht sowieso nicht gebunden, weil es seine eigenen entwickeln kann und muss. Wäre es gebunden an die Rechtsansichten, wäre es nicht mehr unabhängig. Die Tatsachen sind in dem Sinne auch niemals bindend. Selbst wenn sie unstreitig sind, kann es noch nicht geboten sein, an die Tatsachen auch gebunden zu sein, wenn beispielsweise eine Kollusion zwischen den Partein vorliegt in der Absicht, das Gericht zu täuschen. Grundregel hierfür ist §286, der dem Gericht freie Beweiswürdigung ermöglicht. Allein der Überzeugung des Gerichts obliegt es, den Tatsachen zu folgen oder nicht. §445II mag hier noch hilfreich sein, denn er bestimmt, dass das Gericht Tatsachen nicht folgen muss, deren Evidenz es nicht für gegeben hält.

19) Wann sind Tatsachen streitig, wann unstreitig? Tatsachen sind dann unstreitig, wenn die Partei A Tatsachen vorträgt und die Partei B dazu in keiner Weise Äußerungen von sich gibt. Modifiziert oder kommentiert oder bestreitet die gegnerische Partei eine Tatsache, ist diese strittig. Aber das heißt nicht, dass ein generelles Bestreiten zulässig ist. Das ist im Relevanzverfahren zu berücksichtigen, da hier nur die unstreitigen Tatsachen berücksichtigt werden. Idee ist hier, dass jede Partei ihre Interessen schützen wird und deshalb ihren Interessen widerstreitende Tatsachen bestreiten wird. Tut sie dies nicht, gelten die Tatsachen als unbestritten.

20) Schlüssigkeit Als erster Schritt der Relationstechnik die Prüfung der Klägertatsachen auf Schlüssigkeit, dh auf Vorliegen der anspruchsbedingenden Voraussetzungen. Am Ende steht das Ergebnis der Klageabweisung bei mangelhafter Schlüssigkeit oder der zweite Schritt der Erheblichkeitsprüfung.

21) Erheblichkeit Als zweiter Schritt der Relationstechnik die Prüfung der Beklagtentatsachen auf ihre Erheblichkeit, dh auf ihre Möglichkeit hin, den Anspruch des Klägers in Frage zu stellen. Fehlt es an der Erheblichkeit, wird der Beklagte verurteilt. Ist sie hingegen gegeben, geht man zur Beweiserhebung über.

22)Wann also erhebt der Zivilrichter Beweise? Wenn die Schlüssigkeit und die Erheblichkeit der sich gegenüberstehenden Parteientatsachen festgestellt worden ist.

23) Welche Beweismittel gibt es allgemein? Die Abkürzung S A P U Z hilft als Eselsbrücke. Darunter fallen demnach Sachverständige Augenschein Partei Urkunde Zeugen...

24) Wie kann der Richter sicherstellen, dass die Beweise auch abschließend erhoben werden? Durch die Fristsetzung, die für die Vorbringung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln nach §282 erhoben werden. Falls diese nicht eingehalten werden, gelten sie je nach Maßgabe des Gerichts als verspätet und müssen nicht beachtet werden. Lies §296.

25) Der Ablauf eines Termins vor dem Zivilgericht? Zunächst versucht der Richter eine Güteverhandlung nach §278. Diese wird jedoch nur dann eingeführt, wenn ernsthafte Aussicht auf Erfolg besteht. Ansonsten erfolgt die Einführung in den Sach- und Streitstand, die der Richter dann rechtlich beurteilt. Das Ergebnis seiner Bewertung soll den anderen Parteien mitgeteilt werden, damit diese wissen, ob ihr Anspruch Aussicht auf Erfolg hat. Danach erfolgt eine mündliche Verhandlung, in der die Parteien ihre Anträge formulieren und zwar gem §308. Sodann erfolgt die Beweisaufnahme. Abschließend wird ein Termin zur Urteilsverkündung angesetzt.

26) Ergeht das Urteil am Ende des Haupttermins? Grundregel hierzu ist § 310. Danach kann das Urteil in der mündlichen Verhandlung geschlossen werden. Regelmäßig wird dazu jedoch ein gesonderter Termin vom Gericht angesetzt, damit der Richter die Sache nochmals durchdenken kann. Außerdem ist das Urteil abschließend voll zu formulieren.

27) Aufbau eines Zivilurteils? Grundregel ist dafür §313. Speziell heißt der Urteilseingang auch „Rubrum“ (lat.: rot, nach einer Tradition der Römer, deren Urteilseingang rot gefärbt war). Hier stehen Parteien, Streitsache etc. Die Urteilsformel wird Tenor genannt. Darin werden Aussagen zum Kernproblem gemacht, also ob der Anspruch der Klägerseite existiert, die Kosten des Verfahrens und wem sie zufallen werden sowie die Vollstreckbarkeit des Urteils. Ansonsten stehen am Ende die Entscheidungsgründe. Also was ist entschieden und warum geschah das.

28)Was versteht man unter dem Urteilseingang? Inhalt bestimmt §313 Nr.1-3.

29) Tenor? Inhalt bestimmt §313 Nr. 4

30) Kosten eines Prozesses bei einem Streitwert von 8000Euro? Zunächst müssen die Gebühren für Anwalt und Gericht aufgebracht werden. Der Anwalt erhält bei diesem Streitwert eine Erstattung von 3*412+Mehrwert = 1416 Euro, da er dreimal tätig wird und zwar für Vorbereitung, Teilnahme und Beweiserhebung. Seine Gebühr bestimmt sich nach der BRAGO. Das Gericht und dessen Gebühren bestimmen sich nach dem Gerichtskostengesetz und betragen bei derartigem Fall 3*166=500 Euro. Außerdem fallen noch Auslagen des Gerichts an, etwa für Gutachten oder Sachverständige sowie Zeugen. Der Lohn für einen Sachverständigen beträgt regelmäßig etwa 1000 Euro. Das heißt: 1000+1000+1416+500+500 (bei einem Sachverständigen und einem Zeugen sowie zwei Anwälten) =4500*2 (in zwei Instanzen) + 8000 (Streitwert)= 17000 Euro Gesamtkosten für den Beklagten im Falle eines rechtkräftigen Urteils.

Also das kann schon sein. Ehrlich gesagt habe ich in der Vorlesung nicht gut aufgepasst und daher stand bei mir nur das Ergebnis drin das ich dann halt irgendwie zusammengerechnet habe. Also wenn jmd weiß, wie das rechtig geht oder was anderes hat. Immer her damit. Aber deine Rechnung stimmt dann auch nicht: 2*500 für Gericht+2*1416 für Anwalt+2000 für Zeugen oder Sachverständige+8000 Streitwert macht? HÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄ. Keine Anhnung. Also: weiß es weiß, immer hierher.

31) Die vorläufige Vollstreckbarkeit? Darunter versteht man, ob der Kläger eventuell bereits Teilansprüche befriedigen kann, obwohl das Urteil an sich noch nicht rechtskräftig war, also noch entweder Berufung oder Revision denkbar wären. Grundregel ist §708, wobei §708 Nr.11 die Grenze bei 1250 Euro ansetzt. Gehen die Forderungen darüber hinaus, ist der Kläger verpflichtet, Sicherheiten zu gewähren, damit, falls der Beklagte in einer höheren Instanz Recht bekommt, er dem Beklagten dessen Kosten rückerstatten kann. (Er kann also nicht gleich zum Ottokatalog greifen oder seine Frau einkaufen lassen)

32) Tatbestand eines Zivilurteils erster Instanz? Zunächst unstreitige Tatsachen, dann Klägertatsachen, Klägerantrag, Beklagtenantrag, Beklagtentatsachen.

33) Keinen Plan

34) Entscheidungsbegründung? Entweder ist die Klage begründet oder nicht. Dann folgen die entsprechenden Gründe mit Wendungen wie „deshalb, und aus diesen Gründen“.

35)Urteils- und Gutachtenstil: Nach der Vorlesung von Herr Herberger folgerndermaßen... a) Gutachtenstil Im Gutachten steht das Ergebnis am Ende, da man ergebnisoffen methodisch korrekt Antwort auf eine Frage geben soll. Hier geht es nicht um apodiktische Ergebnissätze, sondern um eine sinnvolle, logisch korrekte und formale Erläuterung, die Schritt um Schritt eine Annäherung an das Ergebnis sucht. Dabei geht man in einem Viersatzverfahren vor: Nennung des Problems, Definition, Argumentation pro contra mit anschließender Meinungsentscheidung, Feststellen des Ergebnisses.

b)Urteilsstil Hier geht es um die Nennung des Ergebnisses, dessen Begründung sich anschließt. Das Urteil soll anders als das Gutachten nicht den geringsten Zweifel an der Korrektheit der Entscheidung aufkommen lassen und deshalb von Natur aus apodiktisch. Bisweilen findet sich auch im Gutachten der Urteilsstil wieder, sofern es sich um die Feststellung ganz unzweifelhafter Tatsachen handelt. BSP: Gutachten: Die Vorlesung von Staatssekretär Schild könnte lustig und amüsant für die Studenten sein. Lustig ist eine Vorlesung dann, wenn die Studenten häufiger über den Inhalt der Vorlesung oder die Art des Referenten amüsiert sind und am Ende mit besserer Laune den Saal verlassen, weil man ihnen die Hoffnung gegeben haben könnte, dass Jura auch Spaß machen kann und man dazu auch ruhig Herz haben darf..... Urteil eines Saarländers: Also ne, die Vorlesung vum Schild ne, die is ja soo luschdig, ne, ich kinnnt mich jo die ganz Zeit dodlache. Der Mann is sooo subber ne. Regelmäßig wird da wohl keiner widersprechen.

36)Zulässigkeitsvoraussetzungen? Siehe unter Nr16)

37)Parteifähigkeit? Parteifähig ist jede natürliche Person, wenn sie prozessuale Rechtsfähigkeit besitzt.

38)Prozessfähigkeit? Heißt, dass die Person vor Gericht prozessuale Gerichtsfähigkeit besitzt.

39) Prozessführungsbefugnis Meint die Bevollmächtigung des Anwalts oder einer anderen Person, im Namen des jeweiligen Klägers oder Beklagten vor Gericht tätig zu werden.

40) Rechtsschutzinteresse Grundregel in §256. Das heißt, die jeweilige Partei muss ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Angelegenheit haben. Das wird idR. vorliegen.

41)Rechtsweg vor Zivilgerichten offen? Wenn zwei Privatpersonen oder juristische Personen untereinander gegeneinander klagen. Das heißt, es darf sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Streit zwischen Staat und Staatsinstitution oder Bürger und Staat handeln.

42) Wie werden solche Streitigkeiten getrennt? Das erfolgt nach dem Subordinationsprinzip, das auch horizontal verstanden wird. Bürger und Bürger stehen sich auf einer Stufe gerichtlich gegenüber. Wohingegen der Staat rechtlich über dem Bürger steht und dieser vertikal nachgeordnet wird. Andere Theorien heißen Subjektiv- oder Sondertheorie, bei denen gemäß Tradition und hA einfach die Streitsache betrachet wird und man prüft, wohin dieser Streit nach hM verwiesen werden müsste.

43) Was versteht man unter örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Gerichts? Örtlich zuständig ist das Gericht wenn der strittige Anspruch am Ort dieses Gerichts entstanden ist. Sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Art der Parteien und des Rechtsstreits, also des Rechtsgebietes, das tangiert wird.

44)Internationale Zuständigkeit? Frage, ob ein Sachverhalt hinreichende Beziehungen zu einem anderen Staat aufweisen kann und es demnach gerechtfertigt erscheint, dass dieser an ein Gericht dieses Staates verwiesen werden soll.

45) Wenn ein Gericht schon einmal über den gleichen Sachverhalt entschieden hat? Dann ist die Klage unzulässig und muss abgewiesen werden.

46) Was, wenn der gleiche Sachverhalt an einem anderen Gericht bereits verhandelt wird? Auch dann ist die Klage unzulässig und wird abgewiesen.

47) Was versteht man unter Dispositionsmaxime, was ist das strafrechtliche Gegenstück Dispositionsmaxime, auch Verfügungsgrundsatz, heißt, dass der Prozess praktisch von den Parteien und ihrem Willen beherrscht wird. Das versteht sich unter den im Zivilrecht vorherrschenden Prinzipien von Privatautonomie etc. Bsp sind die Möglichkeit der Klagerücknahme, die Änderung des mündlichen Verfahrens zu einem schriftlichen oder das Anerkennen bestehender Forderungen. Im Strafrecht heißt das Gegenstück Offizialmaxime, dass heißt, dass der Richter hier eine beherrschende Rolle steht und das Verfahren leitet. Hier stehen sich als Partei Staat und Angeklagter gegenüber und auf Grund der Art des Rechtsfeldes bedeutet das notwendigerweise eine Dominanz der Gerichte.

48) Was versteht man unter Verhandlungsmaxime, wie heißt das strafrechtliche Pendent? Die Verhandlungsmaxime, auch Beibringungsgrundsatz schließt sich an die Dispositionsmaxime an und heißt, dass das Gericht nicht zur Beweiserhebung bzw Beweisbeibringung berechtigt ist. Verhandelt, entschieden und bewertet werden nur die von den Parteien vorgebrachten Anträge und Beweise. Das strafrechtliche System nennt man Untersuchungsgrundsatz, das den Richter verpflichtet, soz. Die Wahrheit ans Licht zu bringen und selbst Beweise zu suchen und anzubringen, auch wenn die angeklagte Partei sich nicht äußern will.

49) Grundsatz des rechtlichen Gehörs? Das bedeutet, dass jede Partei jede prozessrelevante Forderung, Äußerung etc mitgeteilt bekommt, damit sie auch darauf antworten kann und Stellung zu beziehen vermag und der Richter diese Stellungnahme zur Kenntnis nehmen kann. Ist dieses Grundrecht aus Art 103 GG verletzt, ist dies ein Grund für die Aufhebung des Urteils.

50)Grundsatz der Mündlichkeit Siehe §128I und Ausnahmen unter §128II. Gründe sind Zeitfaktor und Realitätsprinzipien. Außerdem kann es besser sein, die klagenden Parteien persönlich zu beobachten.

51) Was versteht man unter der Konzentrationsmaxime? Dieses Prinzip soll den Parteien zusichern, in überschaubarem Zeitrahmen eine Entscheidung erwarten zu dürfen. Unterstützt wird diese Maxime durch Sanktionen bei der Verletzung von Fristen.

52)Ist jede nicht unglaubhafte Aussage eine glaubhafte? Das entscheidet das Gericht, das solcherlei Aussagen auch dann nicht beachten muss, wenn sie zweifelhaft sind oder nach der Überzeugung des Gerichts nicht zum Prozessergebnis beitragen. Dazu §286 mit der freien Beweiswürdigung des Gerichts...

53) Was mit Familienangehörigen und deren Aussagen? Es existiert keine Rechtsregel, wonach Aussagen von Familienangehörigen automatisch unglaubwürdig sind (vgl. auch das Beispiel "Bier ist dicker als Blut" im Verhältnis zu Arbeitskollegen o.ä.).

54)Welche Indizien für Wahrheit oder Unwahrheit kennen Sie? Unter den Realitätskriterien nennt man Detailreichtum, die Individualität des Zeugen, allgemeine Indizien, Komplikationskriterien und Strukturgleichheit. Das heiß also, je ausgeschmückter, detaillierter, präziser und dichter eine Schilderung ist, desto eher ist eine Vermutung hinsichtlich ihrer Korrektheit statthaft. Unter den Lügensignalen nennt man Freudsche Signale (was immer das ist), Bestimmtheit, Vorwegverteidigung, Kargheit und Strukturbrüche. Je weniger, direkter und nervöser der Zeuge Fragen beantwortet und je schneller er zum Problem kommt, desto eher wird er lügen. Es ist nach Prüfung schwieriger, eine Lüge auszuschmücken und immer noch glaubhaft zu bringen als eine Wahrheit. (Ich kann das)


Freudsche Signale: Das sind Fehlleistungen wie Versprechen, Verschreiben, Verlegen. Sigmund Freud (1856-1939), österr. Arzt und Psychologe, war der Begründer der Psychoanalyse. Nach seiner Theorie sammeln sich im Unterbewußtsein Wünsche und Triebe und machen sich durch Fehlleistungen im Alltagsleben bemerkbar. So kommt es, daß jemand lügen will, dann aber durch ein Versprechen doch die Wahrheit zum Ausdruck bringt. (Rembert Schmidt)

StaatssekretärSchild/AntWorten (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:58:39 durch anonym)