perpetuatio fori
Kontext: § 261 III Nr. 2 ZPO, § 17 I 1 GVG
- Fortdauer der Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht mehr berührt. Eine Ausnahme hiervon macht § 506 ZPO für den Fall, dass durch Erhöhung des Streitwertes statt des Amtsgerichtes eigentlich das Landgericht zuständig wäre.
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- nein
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KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristenLatein KategorieZivilProzessRecht