DauerSchuldVerhältnisse können durch Kündigung beendet werden.

ordentliches Kündigungsrecht

Ein ordentliches Kündigungsrecht kann vertraglich vereinbart werden.

Für zahlreiche gesetzlich geregelte DauerSchuldVerhältnisse gibt es spezielle gesetzliche Bestimmungen, z.B. für MietVertrag (§ 568 ff. BGB) und den DarlehensVertrag (§ 489 BGB).

Fehlen Vorschriften über ein ordentliches Kündigungsrecht und haben die Parteien die ordentliche Kündigung auch nicht ausgeschlossen, sind die §§ 624, 723 BGB entsprechend anwendbar (Palandt 68. Aufl., § 314 Rn. 13 m.w.N.: BGH NJW 1972, 1129, BGH NJW-RR 1993, 1460, OLG München Urteil vom 27.09.1995, Az: 15 U 6473/94 = NJW-RR 1996, 561).

D.h. z.B. wenn eine Zeitschrift abonniert wurde und die AGB des Verlages mit den Regelungen zur Kündigung nicht Vertragsbestandteil geworden sind, kann grundsätzlich jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Kündigungsrecht aus wichtigem Grund

Seit der SchuldrechtsReform im allgemeinen Teil des BGB gesetzlich geregelt in § 314 BGB (war vorher bereits von der RechtSprechung entwickelter allgemeiner Rechtsgrundsatz). Darüber hinaus gibt es für einige gesetzlich geregelte DauerSchuldVerhältnisse Spezialregelungen, z.B. für den MietVertrag (§ 543 BGB) und den DarlehensVertrag (§ 490 BGB).

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KündigungsRecht (last edited 2010-02-25 11:11:27 by anonymous)

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