Die Intelligenzrente war in der DDR eine beitragsfrei Zusatzrente hauptsächlich für Ingenieure oder Ähnliche.

Die heute noch relevanten Normen und Rechtsprechung sollen hier veröffentlicht werden.

Wichtiges Stichwort: AAÜG

Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Vom 17. August 1950

(Fundstelle: GBl. DDR 1950 I S. 844 - Wichtige Stichwörter: AVItech, AVI-tech, VOAVItech, AVI-T)

Die allseitige Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik ist für den schnelleren planmäßigen Ausbau der Friedenswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik von großer Bedeutung. Darum hat die technische Intelligenz, die vor allem diese großen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben durchzuführen hat, einen Anspruch auf einen höheren Lebensstandard. Es ist notwendig, die Lebenslage der technischen Intelligenz in den Volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben durch die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung weiter zu verbessern. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik beschließt zu diesem Zwecke folgende Verordnung:

§ 1
Für die Angehörigen der. technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wird über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt.

§ 2
Diese Versicherung wird von den Versicherungsanstalten der Länder der Deutschen Demokratischen Republik getragen.

§ 3
Durch diese Versicherung wird gewährt:
a) eine monatliche Rente in Höhe von 60 bis 80% des im letzten Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts, im Höchstfalle von 800 DM, ab 65. Lebensjahr an den Begünstigten;
b) die gleiche Rente beim Eintritt vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit des Begünstigten;
c) eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 50% der Rente des Begünstigten an den überlebenden Ehepartner;
d) eine monatliche Rente von insgesamt 25% der Rente des Begünstigten für Waisen, Halbwaisen und Personen, für die der Begünstigte unterhaltspflichtig war, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern sie sich in der Ausbildung befinden, bis zur Beendigung der Ausbildung.

§ 4
(1) Dia erforderlichen Beiträge werden von den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben aufgebracht.
(2) Die Berechnung der Beiträge erfolgt jeweils ein Jahresende auf Grund der von den Versicherungsanstalten im Laufe des vergangenen Jahres ausgezahlten Renten. Die Versicherungsanstalten können dabei bis zu 5% für Verwaltungskosten in die Berechnung einbeziehen.
(3) Versicherungssteuer ist für diese Versicherung nicht zu berechnen.
(4) Die Beiträge für die Versicherung und die Rentenleistungen sind steuerfrei.

§ 5
Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen.

§ 6
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 17. August 1950

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
G r o t e w o h l
Ministerpräsident

Ministerium der Finanzen
i.V.: R u m p f
Staatssekretär


Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen. Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.

(Fundstelle: GBl. DDR 1951 I S. 487 - Wichtige Stichwörter: 2.DB, 2. DB, DBAVItech, DBAVI-tech, DBAVI-T)

Auf Grund § 5 der Verordnung vom 17. August 1950 über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (GB1. S. 844) wird folgendes bestimmt:

§ 1
Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der technischen Intelligenz

(1) Als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17.August 1950 über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volks­eigenen und, ihnen gleichgestellten Betrieben gelten:[BR] Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaues, der Metallurgie, des Maschinenbaues, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehören ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach­ und Hochschulen.
Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungs­technische Funktionen bekleiden, wie Stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter vom produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluß auf den Produktionsprozeß, ausüben, eingereiht werden. (2) Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleich­gestellt:
Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchs­stationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hoch­schulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schiffahrt sowie des Post‑ und Fern­meldewesens; Maschinen‑Ausleih­Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
(3) Zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehört ferner, wer auf Grund eines Einzelvertragen Anspruch auf eine Alters­versorgung hat.

§ 2
Wirksamkeit der Versorgung

(1) Die nach der Verordnung vom 17. August 1950 vorgesehene zusätzliche Altersversorgung wird gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befindet.
(2) Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit finden die Bestimmungen der Sozialversicherung sinngemäß Anwendung.
(3) Erloschene Ansprüche auf Rente leben wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kommt und die Voraus­setzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuem Arbeitsverhältnis gegeben sind.
(4) Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlischt der Anspruch auf Rente nicht.

§ 3
Vorschriftsmäßige Anmeldung der Versorgungsberechtigten

(1) Die Werkdirektoren sind verpflichtet, nicht später als einen Monat nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung die Listen der Personen der technischen Intelligenz, die in Übereinstimmung mit § 1 dieser Durchführungsbestimmung der zusätzlichen Versorgung unter­liegen, mit ihrem Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Versicherung und den Angaben über die Höhe der Pensionen an die zuständigen Hauptverwaltungen der Ministerien der Deutschen Demokratischen Republik zur Erledigung einzureichen.
Desgleichen sind die Werkdirektoren verpflichtet,. für alle neu in den Betrieb eingestellten Personen der technischen Intelligenz die Vorschläge für die zusätzliche Versicherung in Monatsfrist vom Tage des Arbeitsantritts an einzureichen.
Die Leiter der Hauptverwaltungen der Fachministerien sind verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Vor­schläge zur zusätzlichen Versicherung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Durchführungsbestimmung Beschluß zu fassen.
(2) Für die den volkseigenen gleichgestellten Betriebe bestätigen deren zentrale Verwaltungen die eingereichten Anträge.
(3) In der örtlichen Industrie ist sinngemäß zu verfahren, wobei die Bestätigung der Vorschläge durch den zuständigen Minister des Landes erfolgen muß.
(4) Die Fachministerien oder die zentralen Verwaltungen leiten die Anträge an die Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg in Potsdam.
(5) Die Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg in Potsdam stellt dem Begünstigten das Dokument über die zu­sätzliche Altersversorgung innerhalb von 10 Tagen über den Betrieb zu.
(6) Versicherungsträger ist die für den Sitz des Betriebes zu­ständige Landesversicherungsanstalt, die auch die Zahlung der Renten an die Versorgungsberechtigten vornimmt.
(7) Das Ministerium der Finanzen hat das allgemeine Kontrollrecht.

§ 4
Versicherungsbeiträge

Die Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg hat jeweils zum Jahresende die im laufenden Jahr gezahlten Renten­leistungen zuzüglich Verwaltungskosten zu ermitteln. Die Ver­teilung des sich hierbei ergebenden Gesamtbetrages auf die Betriebe hat in der Weise zu erfolgen, daß der Betrag ent­sprechend der Anzahl der in den einzelnen Betrieben Ver­sicherten Personen auf die volkseigenen und ihnen gleich­gestellten Betriebe anteilig umgelegt wird.

§ 5
Bereitstellung der Mittel

Die aufzuwendenden Beträge sind als Aufwand für zusätz­liche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Konto Nr. 2043) zu verbuchen.

§ 6
Rentenbezug

(1) Für die Gewährung einer Rente von mehr als 60% des Bruttogehaltes aus der Verordnung vom 17. August 1950 sind besondere Arbeitserfolge Voraussetzung.
(2) Rentenbezüge aus anderen Versicherungen werden von, der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung. nicht berührt.
(3) Die Rente aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz wird auch gewährt, wenn nach Vollendung des 65. Lebensjahres Lohn oder Gehaltseinkommen, weiterbesteht.

§ 7
Steuerbehandlung
Die Rente aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach der Verordnung vom 17. August 1950 ist steuerfrei.

Schlußbestimmungen
§ 8

Bei Verstößen gegen die vorliegende Durchführungs­bestimmung können die Betroffenen sich beim Leiter der zu­ständigen Hauptverwaltung oder beim Minister beschweren. Über die Beschwerde ist binnen Monatsfrist zu entscheiden.

§ 9
Bis zum 15. Juni 1951. ist dem Ministerpräsidenten durch die Fachminister über den Stand der Durchführung der Ver­ordnung vom 17. August 1950 über die zusätzliche Alters­versorgung der technischen Intelligenz In den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 10
(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1951 in Kraft.
(2) Die Erste Durchführungsbestimmung vom 26 September 1950 zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleich­gestellten Betrieben (GBI. S. 1043) wird mit dem Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung außer Kraft gesetzt.[BR]

Berlin, den 24. Mai 1951
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

Stellvertreter des Ministerpräsidenten


siehe auch http://www.intelligenzrente.org


KategorieSozialRecht KategorieVersicherungsRecht

IntelligenzRente (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:10 durch anonym)