Grobe Fahrlässigkeit
Im Sinne des § 277 BGB
- Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.
vgl. Palandt/Heinrichs, Rn. 277 Rn. 2
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