Befriedetes Besitztum
Im Sinne des § 123 I StGB
- Befriedet ist ein Grundstück, wenn der Berechtigte dieses in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren - zB Mauern, Zäune - gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert hat.
vgl. Amelung, NJW 1986, 2078
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