== Begriff == Beklagter verlangt eine Veurteilung seines Klägers, er geht selbst zum Angriff über. == Voraussetzungen == * Die Klage muss rechtshängig sein * Keine bloße Negation der ursprünglichen Klage, also selbstständiger Streitgegenstand * gleicher Lebenssachverhalt wie ursprüngliche Klage * allgemeine SachurteilsVoraussetzungen == Eigenschaften == * idR gemeinsame Verhandlung beider Klagen. Beide Klagen jedoch voneinander rechtlich unabhängig; Widerklage bleibt also bspw. bei Rücknahme der ursprünglichen Klage bestehen. * § 50 II ZPO : Widerklagemöglichkeit durch passive Parteifähigkeit * Widerklage gegen Dritte möglich, sofern Streitgenossen des Klägers (§§ 59, 60 ZPO); jedoch str. ---- siehe auch [[Klagearten im Zivilprozess]] ---- KategorieZivilProzessRecht