Rechtsfähig ist, wer im Prinzip in der Lage ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, also RechtsSubjekt ist.

Der Begriff der Rechtsfähgkeit wird nicht gesetzlich definiert, aber vorausgesetzt: [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1.html|§ 1 BGB]] bestimmt den Beginn der Rechtsfähigkeit für NatürlichePerson``en, [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__21.html|§ 21 ff. BGB]] für den Verein.

Die RechtsFähigkeit ist zu unterscheiden von der ProzessFähigkeit und der GeschäftsFähigkeit.

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siehe auch RechtsSubjekt