= Verdächtigen = '''Im Sinne des [[http://dejure.org/gesetze/StGB/164.html|§ 164 StGB]]''' Verdächtigen ist das Unterbreiten oder Zugänglichmachen von Tatsachenmaterial, das einen Verdacht gegen eine andere Person begründet oder einen bereits bestehenden Verdacht verstärkt. * ''vgl. Sch-Sch-Lenckner, § 164 Rn. 5'' ---- '''Als HörDefinition vorhanden''' {{http://www.jurawiki.de/JuristischeDefinition?action=AttachFile&do=get&target=definition.gif}} ---- Diese Seite ist als '''JuristischeDefinition''' Teil des '''JuristischeBegriffe'''-Projektes. ---- KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieStrafRecht