Das Projekt “JuraWiki” wurde archiviert. Es ist weiterhin online, jedoch nicht mehr aktiv. Man kann also keine Seiten mehr bearbeiten und sich nicht mehr einloggen (außer man ist Mitglied der TrustedEditorGroup) oder sich neu registrieren. Alle Informationen, die Sie hier finden, sind also potenziell veraltet.
Unterschiede zwischen den Revisionen 5 und 7 (über 2 Versionen hinweg)
Revision 5 vom 2006-08-10 07:02:11
Größe: 3395
Autor: anonym
Kommentar:
Revision 7 vom 2007-01-12 23:20:21
Größe: 3327
Autor: anonym
Kommentar:
Gelöschter Text ist auf diese Art markiert. Hinzugefügter Text ist auf diese Art markiert.
Zeile 1: Zeile 1:
Einer der VolkstümlicheRechtsIrrtümer lautet: Man muß eine Firma gründen, um selbstständig/gewerblich tätig werden zu dürfen. (["VRI/Sonstiges"] Nr. 21). Dort steht dann, man brauche für die Gewerbeausübung einen Gewerbeschein. Das sollte m. E. genauer formuliert werden, weshalb ich es hier zur Diskussion stelle. Einer der VolkstümlicheRechtsIrrtümer lautet: Man muß eine Firma gründen, um selbstständig/gewerblich tätig werden zu dürfen. Siehe hierzu ["VRI/Sonstiges"] Nr. 21.
Zeile 3: Zeile 3:
Weit verbreitet ist der Glaube, man brauche einen Gewerbeschein, ''um ein Gewerbe ausüben zu dürfen''. Das wird hiermit bestritten: Allerdings ist die Aussage, man brauche einen Gewerbeschein, ''um ein Gewerbe ausüben zu dürfen'', ungenau, denn:
Zeile 11: Zeile 11:
Und nun der ["VRI"] i.e.S.: Und nun der ["VRI"] i. e. S.:
Zeile 29: Zeile 29:
 * Es regt sich kein Widerstand. Wir sind uns also offenbar einig und können zur Tat schreiten.

Einer der VolkstümlicheRechtsIrrtümer lautet: Man muß eine Firma gründen, um selbstständig/gewerblich tätig werden zu dürfen. Siehe hierzu ["VRI/Sonstiges"] Nr. 21.

Allerdings ist die Aussage, man brauche einen Gewerbeschein, um ein Gewerbe ausüben zu dürfen, ungenau, denn:

Und nun der ["VRI"] i. e. S.:

Ergebnis 1: Man darf ein Gewerbe auch dann ausüben, wenn man keinen Gewerbeschein hat.

  • Gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/__146.html § 146 II Nr. 1 i.V.m. III] riskiert man eine ["Geldbuße"] von bis zu 1.000 Euro, wenn man seiner Anzeigepflicht aus § 14 GewO nicht nachgekommen ist.

  • Diesen Strafzettel kassiert man aber nicht für das Ausüben des Gewerbes, sondern für das Nichtanmelden.

Ergebnis 2: Man muss keinen Gewerbeschein haben, um ein Gewerbe ausüben zu dürfen. Man muss das Gewerbe aber anmelden, wofür man den sogenannten Gewerbeschein erhält.

ToDo: Diskutieren, bis wir uns einig sind. Dann zusammenfassen und in ["VRI/Sonstiges"] ergänzen.

  • Es regt sich kein Widerstand. Wir sind uns also offenbar einig und können zur Tat schreiten.

Es gibt einige 'gewerbliche Tätigkeiten' die keine Gewerbeanmeldung bedürfen: sog 'Freiberufler' [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/__6.html § 6 GewO Anwendungsbereich] => zurzeit wird auch in der Politik diskutiert für diese Berufe zumindest Gewerbesteuerpflichtig einzuführen

Unter 'Gewerbeschein' wird wohl wirklich meist die 'Anmeldung' gemeint sein.

Es gibt aber auch die 'Reisegewerbekarte' [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/__6.html § 55 GewO]

Auch die kann gemeint sein, wenn man von Gewerbeschein spricht. Beim Reisegewerbe muss man die Reisegewerbekarte mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen können.

GewerbeSchein (zuletzt geändert am 2015-10-10 14:29:36 durch anonym)