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Einer der VolkstümlicheRechtsIrrtümer lautet: Man muß eine Firma gründen, um selbstständig/gewerblich tätig werden zu dürfen. (["VRI/Sonstiges"] Nr. 21). Dort steht dann, man brauche für die Gewerbeausübung einen Gewerbeschein. Das sollte m. E. genauer formuliert werden, weshalb ich es hier zur Diskussion stelle. | Einer der VolkstümlicheRechtsIrrtümer lautet: Man muß eine Firma gründen, um selbstständig/gewerblich tätig werden zu dürfen. Siehe hierzu ["VRI/Sonstiges"] Nr. 21. |
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Weit verbreitet ist der Glaube, man brauche einen Gewerbeschein, ''um ein Gewerbe ausüben zu dürfen''. Das wird hiermit bestritten: | Allerdings ist die Aussage, man brauche einen Gewerbeschein, ''um ein Gewerbe ausüben zu dürfen'', ungenau, denn: |
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Und nun der ["VRI"] i.e.S.: | Und nun der ["VRI"] i. e. S.: |
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* Es regt sich kein Widerstand. Wir sind uns also offenbar einig und können zur Tat schreiten. |
Einer der VolkstümlicheRechtsIrrtümer lautet: Man muß eine Firma gründen, um selbstständig/gewerblich tätig werden zu dürfen. Siehe hierzu ["VRI/Sonstiges"] Nr. 21.
Allerdings ist die Aussage, man brauche einen Gewerbeschein, um ein Gewerbe ausüben zu dürfen, ungenau, denn:
Gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/__1.html § 1 I GewO] ist die Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich ohne weiteres erlaubt.
Ausnahmen gibt es für spezielle Gewerbe, die erst nach einer besonderen Zulassung ausgeübt werden dürfen. Diese nennt man gewöhnlich Gewerbeerlaubnis. Beispiele: Pfandleiher [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/__34.html § 34 GewO], Gaststätte [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gastg/__2.html § 2 GastG]
Nur wenn ein Gewerbe zu den ausdrücklich genannten gehört, besteht ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Für alle anderen bleibt es bei § 1 GewO (als Ausprägung von [http://dejure.org/gesetze/GG/12.html Art. 12 GG]); die Ausübung des Gewerbes ist gestattet.
Und nun der ["VRI"] i. e. S.:
Gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/__14.html § 14 GewO] muss jedes Gewerbe der Behörde angezeigt werden, sobald man damit beginnt.
Gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/__15.html § 15 GewO] erhält man dafür eine Bestätigung. Obwohl auf diesen Vordrucken Gewerbeanmeldebescheinigung steht, werden sie im Volksmund Gewerbeschein genannt.
Da kein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt besteht, und wohl kaum mit [http://dejure.org/gesetze/GG/12.html Art. 12 GG] vereinbar wäre, ist dieser sogenannte Gewerbeschein nicht Voraussetzung ein Gewerbe ausüben zu dürfen. Er ist nur der Beweis, dass man seiner Anzeigepflicht nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html § 14 GewO] nachgekommen ist.
Ergebnis 1: Man darf ein Gewerbe auch dann ausüben, wenn man keinen Gewerbeschein hat.
Gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/__146.html § 146 II Nr. 1 i.V.m. III] riskiert man eine ["Geldbuße"] von bis zu 1.000 Euro, wenn man seiner Anzeigepflicht aus § 14 GewO nicht nachgekommen ist.
Diesen Strafzettel kassiert man aber nicht für das Ausüben des Gewerbes, sondern für das Nichtanmelden.
Ergebnis 2: Man muss keinen Gewerbeschein haben, um ein Gewerbe ausüben zu dürfen. Man muss das Gewerbe aber anmelden, wofür man den sogenannten Gewerbeschein erhält.
ToDo: Diskutieren, bis wir uns einig sind. Dann zusammenfassen und in ["VRI/Sonstiges"] ergänzen.
- Es regt sich kein Widerstand. Wir sind uns also offenbar einig und können zur Tat schreiten.
Es gibt einige 'gewerbliche Tätigkeiten' die keine Gewerbeanmeldung bedürfen: sog 'Freiberufler' [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/__6.html § 6 GewO Anwendungsbereich] => zurzeit wird auch in der Politik diskutiert für diese Berufe zumindest Gewerbesteuerpflichtig einzuführen
Unter 'Gewerbeschein' wird wohl wirklich meist die 'Anmeldung' gemeint sein.
Es gibt aber auch die 'Reisegewerbekarte' [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/__6.html § 55 GewO]
Auch die kann gemeint sein, wenn man von Gewerbeschein spricht. Beim Reisegewerbe muss man die Reisegewerbekarte mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen können.