Eingriff
Im Sinne des VerwaltungsRechts
nach klassischer (enger) Definition: Ein Eingriff liegt bei jedem staatlichen Rechtsakt vor, der final-unmittelbar und imperativ auf die Beeinträchtigung von bestimmten Grundrechten bei bestimmten Grundrechtsträgern gerichtet ist.
vgl. Kingreen/Poscher, Rn. 259
Beispiele für Unmittelbarkeit: Ge- und Verbote, Erlaubnisverweigerungen, Rechtsgestaltungen, Feststellungen im grundrechtlich geschützten Bereich
nach heutiger (weiter) Definition: Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Grundrechtsbeeinträchtigung staatlichem Handeln auf sonstige Weise zugerechnet werden kann.
vgl. Pieroth/Schlink, Rn. 240; BVerfGE 66, 39 (60)
Als HörDefinition vorhanden
Diese Seite ist als JuristischeDefinition Teil des JuristischeBegriffe-Projektes.
KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieÖffentlichesRecht KategorieVerwaltungsVerfahrensRecht