Allgemeine Zugänglichkeit einer Informationsquelle
Im Sinne von Art. 5 I 1 2. HS GG
- Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen
vgl. BVerfGE 27, 71 (83)
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