Absolutes Fixgeschäft
Im Sinne des LeistungsStörungsRechts (SchuldRecht bzw. AllgemeinesSchuldRecht)
- Bei einem absoluten Fixgeschäft ist der Zeitpunkt der Leistung derart in den Leistungsinhalt einbezogen, dass die Leistung zu einem anderen Zeitpunkt nicht nachholbar ist.
Medicus BR, Rn. 297; Larenz, SchuldR I, § 21 I a
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