Öffentliche Sicherheit
Im Sinne des PolizeiUndOrdnungsRechts
- Öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.
vgl. LegalDefinition in §§ 2 Nr. 2 BremPolG, 3 Nr. 1 SachsAnhSOG, § 1 Abs. 1 SächsPolG, 54 ThürOBG
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