öffentliche Ordnung
Im Sinne des PolizeiUndOrdnungsRechts
- Unter öffentlicher Ordnung versteht man die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen sind.
vgl. BVerfG 69, 315, 352; § 1 Abs. 1 SächsPolG
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