öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Im Sinne des § 40 VwGO
- Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn sich ihr Streitgegenstand als unmittelbare Folge öffentlichen Rechts darstellt, bei der also das Klagebegehren und der zugrundeliegende Sachverhalt nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilen ist.
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