Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das Recht der Persönlichkeit wird durch das NamensRecht und das RechtAmEigenenBild, aber auch durch Strafgesetze zum Schutz der Ehre (§§ 185 ff. StGB) geschützt (alles Schutzgesetze i.S.d. § 823 II BGB).
Grundlegend ist das Lüth-Urteil (BVerfG 7, 198).
Gesetzliche Grundlage
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht explizit kodifiziert, sondern leitet sich aus den Grundrechten der Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ab. Hierbei zeigt sich auch der hohe Stellenwert des Rechtes und das mögliche Konfliktpotential mit anderen Grundrechten wie der Meinungsfreiheit. Aufgrund der Gleichwertigkeit dieser Grundrechte ist bei verfassungsrechtlichen Erwägungen stets eine Abwägung zwischen Ihnen vorzunehmen. Bezogen auf den Einzelfall kann diese zu unterschiedlichen Ergebnissen zugunsten eines Grundrechtes führen, dass diesem Vorrang einräumt.
Zivilrechtliche Anspruchsgrunglage
Der BGH stellt in BGHZ 13, 334, 337 f. erstmals fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als "sontiges Recht" im Sinne des § 823 I BGB zu qualifizieren ist. Damit kritallisiert sich eine Anspruchsgrundlage in Form von §823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts heraus.
Verfassungsrechtliche Betrachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
1973 stellte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung (BVerfG, NJW 1973, 1226 f.) fest, dass dem Einzelnen ein "autonomer Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität wahren und entwickeln kann" gesichert sein muss. Die genaue Ausgestaltung dieses Rechts ist dem Wandel der Zeit und allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklungen unterworfen. Der Umfang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann variieren und ist von der Rechtssprechung genauer zu bestimmen und auszufüllen. Einige Fallgruppen sind jedoch derzeit anerkannt:
* Schutz der Ehre (Ehrenschutz) * Schutz der Privats- und Intimssphäre (BVerfG, NJW 1980, 2070 f.) * Recht am eigenen Bild, der eigenen Stimme und dem gesprochenen Wort (BVerfGE 34, 238, 246) * Recht auf Selbstbestimmung, wie man in der Öffentlichkeit dargestellt werden will * Recht auf Verschonung von der Unterschiebung nicht getätigter Äußerungen (BVerfGE 34, 269, 282) * Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, NJW 1984, 419, 421 f.)
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