1. Links

zum Thema AbMahnung wegen File_Sharing

ToDo: Das noch ein bisschen aussschmücken. ;-)

2. Abmahngebühr bei Filesharing-Abmahnungen

Oft wird einer Vielzahl von Beschuldigten gleichzeitig eine aus Textbausteinen zusammengesetze Abmahnung zugestellt. Zur Frage, ob es sich dabei um sog. "Massen-Abmahnungen" handelt, siehe auch Nr. 1.18. der FAQ von Christian Solmecke.

Das OLG Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 21.2.2001 festgestellt, dass Kosten für die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt nicht zu ersetzen sind, da unerlaubte Rechtsausübung, wenn sich die Abmahnung als Teil einer Serienabmahnung gleich gelagerter Fälle (bei dem, dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt waren es 80) darstellt, die ebenso gut durch einen vom Kläger versandten Musterbrief hätte erledigt werden können. Ein derartiges Massengeschäft erfordert nicht das Einschalten eines Rechtsanwaltes (OLG Düsseldorf vom 21.2.2001, 20 U 194/00). An diese Regelung werden jedoch strenge Anforderungen gestellt und ein Rechtsstreit darüber dürfte für den Betroffenen meist kostenintensiver sein, als die eigentliche Abmahngebühr, wovon die Kanzleien, die solch eine Praxis betreiben, natürlich profitieren.

Desweiteren sieht es in der Praxis oft so aus, dass bei diesen Filesharing-Abmahnung keine gerichtliche Einforderung der Gebühren stattfindet. Dazu müsste die abmahnende Kanzlei nämlich erst das Geld gegen ihren Mandaten (den Rechteinhaber) einfordern und kann dann nur, bestenfalls, in dessen Namen die Gebühren von dem Abgemahnten verlangen. Dies geschah in der Vergangenheit erst in wenigen Fällen, da es für die Kanzleien einen erheblichen Zeit-und Kostenaufwand bedeutet den Weg zu den Gerichten einzuschlagen und die Mehrzahl der Abgemahnten in der Regel bezahlt und sie so schon mehr als genügend Geld verdient haben und dass ohne sich dem Risiko einer Abfuhr wegen unerlaubter Rechtsanwendung ausgesetzt zu haben.

2.1. Streitwert

Zur Hamburger Streitwerttabelle für Urheberrechtsstörer siehe Vertretbar Weblawg vom 16.08.07 und Rechtsanwalt Hänsch, Dresden vom 17.08.07.

3. Ermittlung der Person

Da beim Filesharing nur die IP-Adresse bekannt wird, bedient man sich in der Regel der StaatsAnwaltschaft zur Ermittlung der dahinter stehenden Person. Interessant dazu AG Offenburg, Beschluss vom 20.07.07 (JurPC JurPC Web-Dok. 135/2007), wonach die Verpflichtung des Providers zur Herausgabe der Verbindungsdaten gemäß §§ 100g, h StPO unverhältnismäßig und damit abzulehnen sein kann. Dass die Übermittlung der IP-Adresse nicht ohne Tücken ist, zeigt Christian Solmecke (wbe-law.de vom 09.10.07). Akteneinsicht wird zunehmend von Gerichten abgelehnt. http://www.pfitzer-law.de/pfitzer/neuigkeiten/newsdetails/article/keine-akteneinsicht-bei-filesharing/Filesharing.html und http://www.pfitzer-law.de/pfitzer/neuigkeiten/newsdetails/article/erneut-keine-akteneinsicht-bei-filesharing/Filesharing.html

4. Vorbeugende Unterlassungserklärung?

Christian Solmecke empfiehlt auf stern.de die Abgabe einer vorbeugenden. Unterlassungserklärung, kritisch dazu Nina Haberkamm (ra-maas.de vom 11.10.07) und Arno Lampmann, LBR-Blog vom 18.10.07.

5. Abmahnwarner?

Rechtsanwalt Höher problematisiert unter Link, ob es sinnvoll ist, erhaltene Abmahnungen kostenlos an irgendwelche Rechtsanwälte zu faxen, damit diese ggf. andere vor ähnlichen Abmahnungen warnen können. Dies scheint nicht so risikolos zu sein, wie dies oftmals dargestellt wird.


siehe auch LegalerMusikDownload

AbmahnungWegenFileSharing (zuletzt geändert am 2012-03-14 13:23:13 durch anonym)